Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung BA 22 1242 vom 30. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft für Be-
sondere Aufgaben des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Straf-
verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung z.N.
M.________ (Strafklägerin/Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin)
ein. Es wurde zudem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Zivilklage
legitimiert ist und ihr lediglich die Stellung einer Strafklägerin zukommt, weswegen
die Haftungsklage auf den verwaltungsrechtlichen Weg verwiesen wurde. Neben
weiteren Feststellungen und der Abweisung von Anträgen der Beschwerdeführerin
wurde verfügt, dass gegen die beschuldigten Personen A.________ (nachfolgend:
Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), D.________ (nach-
folgend: Beschuldigte 4), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5), G.________
(nachfolgend: Beschuldigter 6), H.________, (nachfolgend: Beschuldigter 7),
I.________ (nachfolgend: Beschuldigter 8), J.________ (nachfolgend: Beschuldigte
9), K.________ (nachfolgend: Beschuldigte 10) und L.________ (nachfolgend: Be-
schuldigter 11) betreffend mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Ver-
letzung der heilmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 86 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
Bst. a Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG; SR 812.21];
evtl. Abs. 4), mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Verletzung der
heilmittelrechtlichen Meldepflichten (Art. 87 Abs. 1 Bst. c HMG; evtl. Abs. 3), mehr-
fache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Verletzung des heilmittelrechtlichen
Werbeverbots (Art. 87 Abs. 1 Bst. b HMG; evtl. Abs. 3), mehrfache (eventual-
)vorsätzliche Tötung, evtl. Mord, evtl. fahrlässige Tötung (Art. 111 StGB, evtl.
Art. 112 StGB, evtl. Art. 117 StGB), mehrfachen strafbaren (eventual-)vorsätzlichen
Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 2 StGB), mehrfache, schwere (eventual-
)vorsätzliche, evtl. qualifizierte einfache Körperverletzung, namentlich durch Ein-
satz von mRNA-Impfstoffen als Gift (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB), evtl. fahrlässige
einfache oder schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB; evtl. Art. 125 Abs. 1
oder 2 StGB), mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfache
(eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Gefährdung durch gentechnisch veränder-
te oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1, evtl. Abs. 2 StGB), strafbare
Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis Abs. 1 Bst. a-c StGB und mehrfache
(eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
Ziff. 1, evtl. Ziff. 2 StGB) kein Verfahren an die Hand genommen wird. Des Weite-
ren wurde bestimmt, dass der Kanton die Verfahrenskosten trägt und keine Ent-
schädigungen oder Genugtuungen ausgerichtet werden.
E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt N.________, am 3. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Rechtsbegehren:
Dispositiv
- Es sei die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 30. Mai 2025 aufzuheben.
- Es sei festzustellen, 5 dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, betreffend das Strafverfah- ren gegen R.________ im Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis 29. Mai 2025, eventualiter im Zeitraum vom 10. November 2022 bis 9. Dezember 2024, das Beschleunigungsgebot verletzt hat; und dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, betreffend das Strafverfah- ren gegen das S.________ im Zeitraum vom 15. Februar 2023 bis zum 3. Dezember 2024 das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
- Es sei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, die Weisung zu erteilen, gegen die Beanzeigten 1-11 eine Strafuntersuchung zu eröffnen (bzw. wo bereits erfolgt, das eröffnete Strafverfahren fortzuführen). Soweit erforderlich sei vorab das Ermächtigungsverfahren einzuleiten.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 28. Juli 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskos- ten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschuldigten 2-4 sowie 10 und 11 haben keine Stellung genommen und mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 einen Antrag auf Entschädigung für ihre anwaltliche Vertretung gestellt, welche der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sei. Die Beschuldigten 5-9 stellten mit Stellung- nahme vom 28. August 2025 die Anträge, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 10. September 2025 nahm die Beschwerde- führerin abschliessende Bemerkungen vor, woraufhin die Beschuldigten 5-9 am
- Oktober 2025 (verspätete) Schlussbemerkungen einreichten.
- 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Beschwerden wegen Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es ist zunächst zu prüfen, ob bzw. inwiefern die Beschwer- deführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung im Einzelnen legitimiert ist. 2.2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist 6 (BGE 148 IV 170 E.3.2; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_980/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ih- ren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädig- ten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbe- stand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mit- telbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Straf- prozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). Eine rein abstrakte oder bloss drohende Gefährdung genügt nicht zur Geschädigtenstellung (JOSITSCH/SCHMID, in: Schwei- zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 3 zu Art. 115 StPO). Bei abs- trakten Gefährdungsdelikten gibt es dementsprechend grundsätzlich keine Ge- schädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Fol- ge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). 2.3 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Neben der genauen Angabe, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdebe- rechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeistände- te Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. Sep- tember 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss DEMAR- MELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistel- lung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92, sowie statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 387 vom 30. September 2022 E. 2.1). Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden. Auch genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften grundsätzlich nicht (GUI- DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Obschon die Beschwerdefrist von 10 Tagen ein rasches Handeln erfordert, muss grundsätzlich bereits die Beschwerdeschrift die Begrün- dung im vorstehend umrissenen Sinne enthalten und eine nachträgliche Ergän- zung, Vervollständigung oder Korrektur der Beschwerde ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Dementspre- chend kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht jeder Begründungs- mangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Beschwerdefrist behebbar ist, zu ei- ner Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen in 7 jedem Fall bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids bean- standet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Gerade bei fachkun- digen Personen wie Rechtsanwälten kommt deshalb eine Nachfristansetzung re- gelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage. Dies deckt sich auch mit Art. 89 Abs. 1 StPO, wonach gesetzliche Fristen wie die Beschwerde- frist nicht erstreckt werden können (GUIDON, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO). 2.4 Dem blossen Anzeigeerstatter stehen abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2) keine weiteren Verfahrensrechte und damit kein Beschwerderecht gegen eine Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügung zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 382 StPO). 2.5 2.5.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin lediglich als Strafklägerin zugelassen und die Legitimation zur Zivilklage verneint (Ziff. 2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Haftungsansprüche seien öffent- lich-rechtlicher Natur und könnten deshalb nicht akzessorisch geltend gemacht werden. Die Haftungsklage wurde daher auf den verwaltungsrechtlichen Weg ver- wiesen (Ziff. 3). 2.5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung der Einstel- lungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Mai 2025. Damit bleibt unklar, ob sie die gesamte Verfügung anficht oder nur einzelne Teile davon, zumal sie sich zu den Punkten der Zivilklage und der Haftung inhaltlich nicht äussert. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht für den Fall, dass auch Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 30. Mai 2025 angefochten werden, nicht nach, weshalb insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. Ohnehin handelt es sich bei den allfälligen Ersatz- forderungen der Beschwerdeführerin um öffentlich-rechtliche Ansprüche. Entspre- chende Forderungen, insbesondere solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, sind vom Adhäsionsprozess im Rahmen eines Strafverfahrens ausgeschlossen (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 122 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_684/2023 vom 17. August 2023 E. 3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 234 vom 08. Oktober 2024 E. 7.2). 2.6 Nach dem Gesagten muss die Beschwerdeführerin Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO sein, damit ihr Beschwerdelegitimation als Strafklägerin zukommt. Nachfolgend ist die Legitimation zur Beschwerde für jedes konkret angezeigte De- likt einzeln zu prüfen. 2.6.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich der Legi- timation beschränken sich im Kern darauf, dass erklärt wird, sie sei als Opfer und Strafklägerin zur Beschwerde legitimiert. Ausführlichere Darlegungen zur Be- schwerdelegitimation folgen erst im Rahmen der beschwerdeführerischen Schluss- bemerkungen vom 10. September 2025 als Reaktion auf die Stellungnahme der 8 Generalstaatsanwaltschaft und damit klar nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerde- frist. Mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 2.3 sind die nach Ablauf der Be- schwerdefrist erfolgten Argumente der Beschwerdeführerin zur Beschwerdelegiti- mation verspätet und damit unbeachtlich. 2.6.2 Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen Unbekannt betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung z.N. M.________ kann die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ohne Weiteres bejaht werden. Geschütztes Rechtsgut bei Körperverletzungsdelikten ist die körperliche und ge- sundheitliche Integrität des Menschen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 vor Art. 122 StGB). Soweit sich die Beschwerde auf diese Einstellung bezieht, ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ein- stellung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Be- schwerdeführung legitimiert. 2.6.3 Selbiges gilt auch hinsichtlich der nichtanhandgenommenen Körperverletzungsde- likte, bei welchen die Beschwerdeführerin geltend macht, selbst geschädigt bzw. Opfer zu sein. Folglich ist im Hinblick auf die Nichtanhandnahme der Anzeigen ge- gen die Beschuldigten betreffend mehrfacher, schwerer (eventual-)vorsätzlicher, evtl. qualifizierter einfacher Körperverletzung, namentlich durch Einsatz von mRNA- Impfstoffen als Gift (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB), evtl. fahrlässiger einfacher oder schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB; evtl. Art. 125 Abs. 1 oder 2 StGB) die Beschwerdelegitimation zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin dabei auf sich selbst bezieht und nicht auf andere ge- schilderte Fälle bzw. die Allgemeinheit. Bezüglich Letzteren ist sie offensichtlich nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. 2.6.4 Die Beschwerdelegitimation gegen die Nichtanhandnahme ist umgekehrt hinsicht- lich anderer angezeigter Delikte offensichtlich nicht erfüllt. Wie auch die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerde einzuräumen scheint, fehlt ihr die Legitimation, so- weit es um Delikte geht, die angeblich zu Lasten anderer Personen begangen wor- den sein sollen. Demnach ist auf die Beschwerde bezüglich der Nichtanhandnah- me folgender Delikte infolge offensichtlich fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten: - Mehrfache (eventual-)vorsätzliche Tötung, evtl. Mord, evtl. fahrlässige Tötung (Art. 111, evtl. 112, evtl. 117 StGB), zumal die Beschwerdeführerin noch am Leben ist und sich die geschilderten Fälle damit offensichtlich auf andere Per- sonen beziehen müssen. - Mehrfacher strafbarer (eventual-)vorsätzlicher Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 2 StGB), da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Covid- Impfungen erklärtermassen nicht schwanger war, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die entsprechende Anzeige auf andere Fälle bezieht. - Mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), weil die Beschwerdeführe- rin offenbar nie in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und damit nicht selbst Geschädigten- bzw. Opferstellung haben kann. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie zu einem belie- bigen späteren Zeitpunkt etwa einen Hirnschlag oder eine Embolie erleiden 9 könnte, zeigt sie selbst auf, dass der Tatbestand zu ihrem Nachteil offensicht- lich nicht erfüllt ist und sie bloss eine rein abstrakte, hypothetische Gefährdung behauptet. Ohnehin beziehen sich die Ausführungen in der eingereichten An- zeige betreffend dieses Delikt auf eine andere Person als die Beschwerdefüh- rerin. Soweit nun eine Gefährdung des eigenen Lebens der Beschwerdeführe- rin geltend gemacht wird, bildet dies keinen Teil der bisherigen Strafuntersu- chung bzw. des Anfechtungsobjekts, weshalb die Beschwerdeführerin insoweit auch über den Beschwerdegegenstand hinausgeht. - Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass mangels eigenen rechtlich ge- schützten Interesses nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sich diese auf die Nichtanhandnahme hinsichtlich allfälliger Körperverletzungen anderer Personen beziehen sollte. 2.6.5 Mit Blick auf die Ausführungen in E. 2.2 gelten bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, praxisgemäss nur diejenigen Personen als Ge- schädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beein- trächtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist. Die Beschwerdeführerin muss die Beschwerdelegi- timation im Einzelfall genau darlegen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Die Legi- timation ist bei den nachfolgenden Delikten nicht offensichtlich gegeben. Mit Ver- weis auf die Ausführungen in E. 2.6.1 ist die Beschwerdeführerin den Begrün- dungsanforderungen nicht gerecht geworden, womit hinsichtlich der nachfolgenden Vorwürfe auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist: - Mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Verletzung der heilmittel- rechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 86 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a HMG; evtl. Abs. 4): Das Heilmittelgesetz soll gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 HMG zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Es be- zweckt damit vorab den Schutz von Polizeigütern im klassischen Sinne (RICHLI, in: Basler Kommentar HMG, 2. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 1 HMG). Ferner soll es Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen, dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck ent- sprechend und massvoll verwendet werden, und weiter dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird. Bei den Handlungen gemäss den Strafbestimmungen des Heilmittelge- setzes (Art. 86 ff. HMG) handelt es sich um Gefährdungsdelikte, welche die Gesundheit von Menschen gefährden, wobei die Widerhandlungen gemäss Art. 86 Abs. 1 HMG sowie die Übertretungen gemäss Art. 87 HMG abstrakte Gefährdungsdelikte sind (SUTER/PIELES, in: Basler Kommentar HMG, 2. Aufl. 2022, N 4 zu Art. 86 sowie N 33 zu Art. 87). Bei abstrakten Gefährdungsdelik- ten ist der Schutzzweck nicht auf ein konkretes Individualrechtsgut gerichtet. Art. 86 Abs. 2 HMG ist anwendbar, wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt. Die konkrete Gefährdung von Menschen stellt folglich eine Qualifikation dar, welche die Widerhandlung zum Verbrechen macht. Die Botschaft betont dabei die hohen Hürden des qualifizierten Tatbestands: es müsse «der Nachweis ei- 10 ner tatsächlich eingetretenen Gefährdung der Gesundheit von mindestens einer Person erbracht werden»; die blosse Möglichkeit oder Vermutung einer Ge- fährdung ist nicht ausreichend (SUTER/PIELES, a.a.O., N 4 zu Art. 86). Die Be- schwerdeführerin belässt es in ihrer Beschwerde dabei, mit einem Satz zu er- klären, dass sie durch die beanzeigten Tathandlungen (Herstellung, Einfuhr und Anwendung der mRNA-Injektionen) konkret in ihrer Gesundheit gefährdet worden sei. Sie zeigt indessen nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern sie unmittel- bar als Folge von tatbestandsmässigen Handlungen gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a HMG in ihren Rechten verletzt worden sein und somit eine Geschädigtenposition i.S.v. Art. 115 StPO innehaben soll, zumal sie sich hin- sichtlich ihrer eigenen Gesundheit auf die einschlägigen Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs berufen kann. Mangels hinreichender Begründung ihrer Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin inso- weit nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Bezug auf R.________ bzw. die dafür handelnden Personen festgehalten werden, dass eine Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des HMG auf diese Personen aus systematischen Gründen nicht einschlägig ist. Zwar ist dem Wortlaut der Bestimmung keine explizite Ein- schränkung des potenziellen Täterkreises zu entnehmen. Die (geteilte) Straf- verfolgungskompetenz von R.________ könnte allerdings ansonsten zu pro- blematischen Ergebnissen führen, wäre sie doch diesfalls potenziell zur Verfol- gung von selbst begangenen Widerhandlungen zuständig. Zudem verweisen SUTER/PIELES darauf, dass sich das HMG generell und die in Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG genannte Herstellung im Besonderen typischerweise nicht an den durchschnittlichen Bürger, sondern an qualifizierte natürliche oder juristische Personen richten, welche die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen gemäss Gesetz erfüllen und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zum Bestehen der behördlichen Inspektion zur Bewilligungserteilung (Art. 6 HMG und Art. 3 ff. AMBV) haben wollen und können (SUTER/PIELES, a.a.O., N 17 zu Art. 86). Eine Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des HMG auf die Ent- scheidungsträger von R.________ ist daher abwegig und wäre auch bei gege- bener Beschwerdelegitimation zu verneinen. - Mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Verletzung der heilmittel- rechtlichen Meldepflichten (Art. 87 Abs. 1 Bst. c HMG; evtl. Abs. 3): Es wird auf die Ausführungen unter vorangehendem Lemma verwiesen. Im Resultat ist damit auch insoweit mangels rechtsgenüglicher Begründung der Beschwerde- legitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten. - Verletzung des heilmittelrechtlichen Werbeverbots (Art. 87 Abs. 1 Bst. b HMG; evtl. Abs. 3). Es wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter den beiden vorangehenden Lemmas verwiesen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist. - Mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Gefährdung durch gentech- nisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1, evtl. Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung ist unter dem 8. Titel des Strafgesetzbuches einge- gliedert, welcher Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit normiert und dem Schutz vor Gemeingefahren dient. Art. 230bis StGB ist als 11 konkretes, gemeingefährliches Delikt konzipiert. Er schützt insbesondere das Rechtsgut Leib und Leben von Menschen. Dabei genügt bereits die Gefähr- dung der Rechtsgüter eines Einzelnen, wenn dieser nicht als Individuum, son- dern als vom Zufall ausgewählter Repräsentant der Allgemeinheit betroffen ist (ACKERMANN/SCHRÖDER BLÄUER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 230bis StGB). In der Beschwerde vom 3. Juli 2025 findet sich keine Begründung, inwiefern die Beschwerdeführerin hinsichtlich des an- gerufenen Straftatbestands unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interes- sen verletzt worden sein soll. Letzteres ist nicht offensichtlich zu bejahen, zu- mal sie schon mit Blick auf die Gefährdung der Rechtsgüter (potentiell) als Indi- viduum und nicht als vom Zufall ausgewählte Repräsentantin betroffen zu sein scheint. Auf die Beschwerde ist somit auch insoweit mangels rechtsgenüglicher Begründung der Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. - Strafbare Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis Abs. 1 Bst. a-c StGB: Bei Art. 260bis StGB handelt es sich rechtstechnisch um einen abstrakten Gefähr- dungstatbestand, der verschiedene, teils völlig unabhängige Rechtsgüter schützt und im Teil der Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frie- den eingereiht ist (ENGLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 f. zu Art. 260bis). Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es grundsätzlich keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 115 StPO). Es wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern die Beschwerdefüh- rerin hinsichtlich dieses Tatbestands unmittelbar in ihren Rechten verletzt sein sollte, weshalb auf die Beschwerde insoweit ebenfalls nicht einzutreten ist. - Mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1, evtl. Ziff. 2 StGB). Art. 317 StGB bezweckt den Schutz von Si- cherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Daneben schützt die Bestimmung nach der Rechtsprechung zusätzlich das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt, und das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beam- ten, mithin das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Beamten und die Amts- pflichttreue (BGE 81 IV 285 E. I.3; BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 251 StGB). Es wird demnach nicht ein Individualrechts- schutz angestrebt. Mangels offensichtlicher Legitimation und mangels diesbe- züglicher Begründung ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten. 2.7 Die Beschwerdeführerin beantragt wie erwähnt die pauschale Aufhebung der Ver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025. In der Verfügung wurden unter Ziff. 5 und 6 verschiedene (Beweis-)Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen, die im Zusammenhang mit der Anzeige gestellt wurden. Weiter wurde in Ziff. 7 festgestellt, dass hinsichtlich des Antrags zur Offenlegung sämtlicher Korrespon- denz zwischen der Staatsanwaltschaft und R.________ keinerlei Korrespondenz oder Akten vorliegen. Die Beschwerdeführerin begründet in ihrer Beschwerde nicht, 12 inwiefern die Abweisung dieser Anträge und die Feststellung konkret fehlerhaft sein sollen und weshalb hierbei anders hätte entschieden werden müssen. Damit kommt sie auch hier ihrer Begründungspflicht nicht nach. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 2.8 Die Beschwerdeführerin rügt mit Rechtsgehren 2 eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots hinsichtlich der Anzeigen gegen R.________ und das S.________. Mit Verweis auf E. 2.1 wird grundsätzlich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor- ausgesetzt, damit auf einen Beschwerdepunkt eingetreten werden kann. Vorlie- gend bezieht sich die gerügte Dauer der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl betreffend R.________ wie auch das S.________ auf den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2025; folglich wird ein abge- schlossener Zeitraum gerügt. Es fragt sich, ob damit noch ein aktuelles praktisches Interesse gegeben ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Gerichte Rechtsverzö- gerungsbeschwerden teils auch behandeln, wenn das Rechtsschutzinteresse durch einen zwischenzeitlichen Entscheid entfallen ist, bedeutet das Feststellen einer Rechtsverzögerung im Dispositiv doch immerhin eine Art Wiedergutmachung für die betroffene Person (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3; BGE 129 V 411 E. 1.3; OGer ZH PQ130010 vom 16. Mai 2013 E. 2.2). Davon abgesehen ist die Beurteilung dieses Rechtsbegehrens unmittelbar von Relevanz bei der Kostenliquidation, wodurch die Beschwerdeführerin durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und bereits deswegen zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 2.9 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einstellung bzw. Nichtanhandnahme der angezeigten, mutmasslichen Körperverletzungsdelikte zu ihrem Nachteil sowie betreffend die geltend gemachten Rechtsverzögerung be- schwerdelegitimiert. Darüber hinaus ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mit- hin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Ver- dacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 269 E. 3). 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet dahingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche 13 Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O. N. 27 zu Art. 309 StPO). Demgegenüber verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder sich zeigt, dass kein Tatbestand erfüllt ist (Bst. b). Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ist dann anwendbar, wenn das vorgeworfene Verhalten, selbst wenn dies nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Straf- norm erfüllt (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 319 StPO). Ist eine Konstellation nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a-d StPO gegeben, so führt dies zwingend zur Einstellung des Verfah- rens (HEINIGER/ RICKLI, a.a.O., 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit an- deren Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 582 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.).
- 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung hinsichtlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unbekannt grob zusammengefasst wie folgt: Es hätten Hinweise vorgelegen, wonach die seit 2021 eingetretene Gesundheits- verschlechterung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der besagten Impfung stehen könnte. Insbesondere betreffend die Tatbestandsmerkmale «ande- re schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen Gesundheit» sowie der Kausalität zwischen Eintritt der Schädigung und einer Handlung (Impfen) hätten hinreichende Verdachtsmomente vorgelegen. Insofern habe eine zeitliche und sachliche Nähe zwischen den drei Corona-Impfungen und den aufgetretenen Ge- sundheitsverschlechterungen der Beschwerdeführerin bestanden. Im Zuge der durchgeführten Untersuchung habe sich indessen offenbart, dass Tatbestands- merkmale nicht erfüllt seien (insb. Sorgfaltspflichtverletzung). Die Staatsanwalt- schaft begründete dabei ausführlich, wieso die ärztliche Aufklärungspflicht im Rahmen des Impfprozesses nicht verletzt worden ist. So wird auf die Ausnahmesi- tuation in der Pandemie und die naturgemässen Unsicherheiten und Kapazität- sengpässe verwiesen. Weiter stelle insbesondere der Umstand, dass die Impfwilli- 14 gen im Rahmen des Anmeldeprozesses (Portal VacMe) hätten bestätigen müssen, diverse Informationen zur Impfung und zu möglichen Nebenwirkungen zur Kenntnis genommen zu haben, eine rechtsgenügliche Aufklärung und Einwilligung dar. Da sich auch sonst kein Tatverdacht erhärtet habe, sei die entsprechende Strafunter- suchung eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Sorgfaltspflichtverletzung bereits in der Anzeige substantiiert dargelegt zu haben, und verweist in der Beschwerde dar- auf. In der Beschwerde wird zusammenfassend vorgetragen, dass vor jedem ärztli- chen Eingriff die wirksame Zustimmung des Patienten erfolgen müsse. Dies sei im Rahmen der Covid-Impfungen nicht der Fall gewesen, da die Bevölkerung nicht hinreichend darauf hingewiesen worden sei, dass die Impfung technologischen Ex- perimental-Charakter aufweise und keine Studien über Langzeitfolgen vorlägen. Ohnehin hätte vor jeder Impfung ein ausführliches Fachberatungsgespräch zwi- schen Arzt und Impfwilligen durchgeführt werden müssen, wie dies die Standesre- geln festhielten. Die im Rahmen des Anmeldeprozesses per Merkblatt zur Verfü- gung gestellten Informationen seien nicht ausreichend gewesen für eine wirksame Einwilligung, womit eine Sorgfaltspflichtverletzung gegeben sei. Somit sei der Tat- verdacht erhärtet und es sei weiter zu ermitteln. 4.2 Der Argumentation der Beschwerdeführerin in der Anzeige/Beschwerde hinsichtlich Sorgfalts- und Aufklärungspflicht kann nicht gefolgt werden. Neben der Impfung di- rekt bei einem Hausarzt bot die Impfplattform VacMe die Möglichkeit, in grossen Zentren innert kurzer Frist die Corona-Impfung zu erhalten. Dieser Prozess zur Be- schleunigung der Impfquote in der Bevölkerung erforderte, dass die Registrierung und Anmeldung zur Impfung speditiv möglich waren. Dabei war sichergestellt, dass jede Person, die sich auf diese Weise bzw. in einem Impfzentrum impfen lassen wollte, die für eine aufgeklärte Einwilligung erforderlichen Informationen per Merk- blatt zur Verfügung erhielt. Zur Sicherstellung der Aufklärung war eine Anmeldung über dieses Portal nur möglich, wenn man bestätigte, diese Informationen zur Kenntnis genommen zu haben. Auf diesem Merkblatt wurde darauf hingewiesen, dass das Risiko von seltenen aussergewöhnlichen oder schwerwiegenden Neben- wirkungen nicht ausgeschlossen werden könne, auch zur mRNA-Technologie wa- ren Hinweise aufgeführt. Dass das Merkblatt nicht dem damals geltenden Wis- sensstand entsprochen hätte oder gar Risiken verschwiegen worden wären, ist nicht ersichtlich. Die Corona-Pandemie stellte eine grosse Herausforderung dar. Es mussten zahlreiche schwierige (politische) Entscheidungen getroffen werden, oft unter Abwägung von sich widersprechenden Interessen. Für die rasche Impfung des impfwilligen Bevölkerungsanteils wurden Impfzentren errichtet, um den Pro- zess möglichst effizient zu gestalten. Auch hatte die Möglichkeit bestanden, vor der Impfung Fragen zu stellen, sofern sich solche aufgedrängt hätten. Die Beschwerde- führerin entschied sich in Kenntnis des Merkblatts für die Impfung und willigte aus freien Stücken zu möglichen Risiken und Nebenwirkungen ein. Ein Fehlverhalten im Rahmen der Verabreichung des Impfstoffs ist nicht erkennbar. Zur genauen Or- ganisation des Impfprozesses inkl. Entscheid der Aufklärung mittels Merkblatts ist noch Folgendes zu betonen: Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung zutref- fend festhält, liefe eine strafrechtliche Überprüfung und Bewertung des Verwal- tungshandelns während der Pandemie auf einen nicht vorgesehenen Beschwer- 15 deweg hinaus. Gewisse Entscheide der Behörden in der Pandemiepolitik waren und sind nicht anfechtbar, jedenfalls ist das Strafrecht hierfür nicht das geeignete Mittel. Soweit nicht ein konkretes Handeln einen spezifischen Straftatbestand er- füllt, ist es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte, die ge- troffenen Entscheide der Verwaltung/Politik im Einzelnen zu beurteilen. Dies ist rechtsstaatlich weder vorgesehen noch wäre dies tragbar. Anzeichen für konkret strafbares Verhalten einer unbekannten Täterschaft sind nicht ersichtlich (vgl. auch nachfolgend zu den Beschuldigten). Da bereits die Verletzung einer Sorgfaltspflicht zu verneinen ist, erübrigen sich Ausführungen zu weiteren Tatbestandsmerkmalen. Der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist nicht erfüllt. Zumal eine Einstellung zu ergehen hat, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch, ist die Einstellung rechtens. Die Beschwerde dagegen erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmen gegen die beschuldig- ten Personen grob zusammengefasst wie folgt: Die eingereichten Strafanzeigen der Beschwerdeführerin erschöpften sich in Bezug auf die angezeigten strafbaren Handlungen in der Nennung der beschuldigten Per- sonen und der Auflistung der entsprechenden Straftatbestände im Rubrum. In der 317 bzw. 454 Seiten starken Begründung der Strafanzeigen würden die Namen der beschuldigten Personen nur einleitend sowie in Zusammenhang mit der Behörden- organisation genannt. In der Begründung zu den einzelnen Tathandlungen kämen sie dagegen nicht vor. Die Strafanzeige sei materiell mithin als eine Anzeige gegen das grundsätzliche Handeln zweier Behörden, R.________ und die S.________ (bzw. S.________) zu verstehen, wobei sich die beschuldigten Personen aufgrund deren hierarchischen Stellung innerhalb dieser Behörden ergäben. Die Anzeige laufe auf eine vollständige Überprüfung des behördlichen Handelns hinaus. Die Staatsanwaltschaft führt weiter sinngemäss aus, dass es nicht ihre Aufgabe sei, ei- ne entsprechende Überprüfung des Verwaltungshandelns vorzunehmen, sofern darin keine objektivierbaren Hinweise im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts auf eine Begehung der angezeigten Straftaten vorlägen. Die Anzeige vermöge kei- ne hinreichenden entsprechenden Tatverdacht zu begründen und beschränke sich darauf, das verwaltungsrechtliche Handeln als Behörde zu kritisieren. Die Staats- anwaltschaft widmete sich schliesslich den einzelnen angezeigten Delikten und kam dabei jeweils zum Schluss, dass keine Hinweise im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts für eine Strafbarkeit der Beschuldigten bestünden, die eine Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigten, weshalb eine Nichtanhandnahme verfügt wer- den müsse. Die Beschwerdeführerin hält die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach sie nicht zur Überprüfung des Verwaltungshandelns zuständig sei, für bundesrechts- widrig und erachtet das Verwaltungshandeln im Rahmen eines Strafverfahrens für frei überprüfbar. Weiter ist sie der Ansicht, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht mit ihren eingebrachten Unterlagen und Argumenten auseinandergesetzt und diese nicht entkräftet habe. Diesbezüglich verweist sie in der Beschwerde erneut auf di- 16 verse Statistiken, die ihrer Ansicht nach genügende Verdachtsmomente für die Eröffnung einer Strafuntersuchung enthielten, und nimmt eine Subsumtion zu den einzeln angezeigten Delikten vor. Ihres Erachtens könne von klarer Straflosigkeit keine Rede sein; im Gegenteil lägen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft erdrückende Beweise vor, die im Mindesten für das Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung der Beanzeigten spreche. Daraus folge, dass ein Strafverfahren gegen die für R.________ und das S.________ handelnden Personen zu eröffnen sei. 5.2 Hinsichtlich der Strafanzeige der Beschwerdeführerin gilt es allgemein, Folgendes festzuhalten: Obschon diese einen ungewöhnlich hohen Seitenumfang aufweist und bis zum Erlass der Verfügung zahlreiche Eingaben und Anträge durch die Be- schwerdeführerin erfolgt sind, lassen sich darin keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der einzelnen Beschuldigten entnehmen. Die Strafanzeige er- scheint zu weiten Teilen als pauschale Kritik am Handeln der Behörden im Zu- sammenhang mit Covid-19, für welches die Beschuldigten durch Ihre Stellung in- nerhalb der Behörde bzw. des S.________ strafrechtlich zur Rechenschaft gezo- gen werden sollen. Es ist mit Verweis auf das bereits Ausgeführte grundsätzlich nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die getroffenen politischen Entschei- dungen bzw. das allgemeine Verwaltungshandeln zu überprüfen, soweit nicht kon- krete Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Die Beschul- digten werden zudem im Zusammenhang mit den angezeigten Delikten nicht indi- viduell genannt und entsprechend wird auch nicht aufgezeigt, konkret durch welche Handlungen sie sich im Einzelnen strafbar gemacht haben sollen. Zentral ist dabei auch, dass keine der namentlich beschuldigten Personen bei den Impfungen der Beschwerdeführerin selbst direkt involviert war, d.h. sie haben weder ärztlich be- treut noch beraten, aufgeklärt oder gar geimpft. Der geforderte Konkretisierungs- grad hinsichtlich eines Anfangsverdachts auf eine strafbare Handlung betreffend die namentlich genannten Beschuldigten im Einzelnen wird nicht erfüllt. Die vorge- brachten Verweise auf Statistiken und deren eigene Interpretation sowie zahlreiche Ausführungen zu Medizin, Biologie etc. durch die Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, dass sie keine objektivierbaren, stichhaltigen Tathandlun- gen beschreibt, deren sich die beschuldigten Personen im Einzelnen schuldig ge- macht haben könnten. Ebenso wenig wird in der Beschwerde überzeugend bzw. substantiiert dargelegt, inwiefern die Ansicht und die Argumentation der Staatsanwaltschaft für die Nicht- anhandnahme fehlerhaft sein sollen. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre vor der Staatsanwaltschaft vorgetragene Argumentation zu weiten Teilen und bleibt in ihren Ausführungen trotz des Umfangs im Kern vage und unbestimmt. Sie unter- lässt es auch, im Rahmen der Beschwerde konkret darzulegen, inwiefern sich die Beschuldigten einzeln gemäss den angezeigten Delikten strafbar gemacht haben sollen und weshalb die Begründung der Staatsanwaltschaft für die Nichtanhand- nahme falsch sein soll. Damit erfüllt die Beschwerde die Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bemängelt, die Staatsanwalt- schaft setze sich in ihrer Verfügung nicht mit ihren zahlreichen Vorbringen ausein- 17 ander, gilt es Folgendes festzuhalten: Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt – was im vorliegenden Fall aufgrund der ausufernden Verweise im Übrigen auch kaum mög- lich wäre. Es genügt im Gegenteil, wenn sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 255 E. 6; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Einstellungs-/Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft wird diesen Anforderungen gerecht und begründet die Nichtan- handnahme überzeugend und ist dementsprechend nicht zu beanstanden. 5.3 Nach dem soeben Ausgeführten vermag die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht einleuchtend aufzuzeigen, wie genau sich die Beschuldigten gemäss den angezeigten Delikten schuldig gemacht haben sollen. Der ausschweifende Umfang der Eingaben und das Wiederholen der Argumente sind nicht dazu geeig- net, diesen Mangel in der Substantiierung bzw. Begründung zu überwinden. Auch in der Beschwerde gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, diese Unzulänglichkeit zu beheben. Ausserdem bleibt eine substantiierte Begründung aus, inwiefern sich die Beschuldigten allenfalls rein durch ihre Stellung als Hauptverantwortungsträger im Sinne der Anzeige strafbar gemacht haben sollen. Auch sind keine Anzeichen für einen Vorsatz hinsichtlich allfälliger Körperverletzungen oder eine Schädi- gungsabsicht der Behörden oder Ärzte zu erkennen. Ebenso fällt eine fahrlässige Begehung durch die beschuldigten Personen ausser Betracht, da schlicht keine in- dividuellen Tathandlungen ersichtlich sind, die überhaupt eine Sorgfaltspflichtver- letzung darstellen könnten. Die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Be- schuldigten rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage mangels Verdachtsmomenten nicht. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, aufgrund von allgemeiner Skepsis und Kritik überhaupt erst nach konkreten Hinweisen für einen Tatverdacht zu su- chen. Die vorgetragenen Behauptungen begründen schlicht keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts. Es ist nochmals zu betonen, dass die Beschuldigten im Rahmen der Impfung selbst nicht involviert waren. Die für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Mangels Vorliegens einschlägiger, ob- jektivierbarer Hinweise ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nichtanhandnahme betreffend Körperverletzungsdelikte zum Nachteil der Be- schwerdeführerin korrekt und nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
- Die Beschwerdeführerin beantragt ferner die Feststellung der Verletzung des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Sie unterteilt ihr Feststellungsbe- gehren und macht unterschiedliche Zeiträume geltend, innert welchen das Be- schleunigungsgebot verletzt worden sein soll; je einmal hinsichtlich der Anzeige gegen R.________ (Beschuldigte 2-4 und 10+11) wie auch betreffend die Untersu- chung gegen die S.________ (Beschuldigte 5-9). Dabei verkennt sie, dass vorlie- gend nie eine Verfahrenstrennung hinsichtlich der Anzeige erfolgt ist und allfällige Untersuchungshandlungen somit zur Klärung der gesamten Anzeige getätigt wur- den. Die nicht erfolgte Verfahrenstrennung deckt sich auch mit dem Umstand, dass 18 die Beschwerdeführerin nicht mehrere, sondern bloss eine (später überarbeitete) gesamthafte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt hat. Die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist damit ganzheitlich und nicht getrennt je beschuldigte Person zu beurteilen. 6.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren gemäss Art. 5 StPO unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Beschleunigungsgebot). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prü- fen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_695/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.3). Der Streit- gegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfra- gen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Straf- verfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Straf- verfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. zum Gan- zen BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Perso- nen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 461 vom 4. Januar 2023 E. 4). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen wer- den können (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Straf- behörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Über- lastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzö- gerung und -verweigerung zu bewahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 4.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsverbots festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamt- 19 dauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Ver- fahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob ein- zelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit («krasse Zeitlücken») be- stehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SUM- MERS, a.a.O., 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5). Da man von der Strafbehörde nicht ver- langen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Verfahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich krasser Dauer ist («durée vraiment choquante»), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zeiten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossier aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Erscheint das Verhalten der beschuldigten Per- son/der Verteidigung nicht als rechtsmissbräuchlich, geht es einzig darum, ob die Behörde das Verfahren angemessen vorantreibt. Das Verhalten der beschuldigten Person und/oder der Verteidigung entbindet die Behörden nicht von der Pflicht, das Verfahren beschleunigt voranzutreiben. In Bezug auf das Verhalten der Behörde ist ausschlaggebend, ob Verfahrensabschnitte bestehen, in denen die Behörden un- tätig waren oder ob unbegründete Verzögerungen vorliegen (SUMMERS, a.a.O. N. 10 ff. zu Art. 5 StPO). 6.2 Zum Gang der Untersuchung geht aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
- Mai 2025 Folgendes hervor: Am 14.07.2022 erstattete Rechtsanwalt N.________ namens von 37 Anzeigeerstatter und Anzeigeer- statterinnen (vgl. Liste auf pag. 06 331 f.), darunter sechs Privatkläger und Privatklägerinnen (vgl. Verzeichnung und Dokumentation zur Privatklägerschaft, pag. 06 370-406), bei der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Strafanzeige gegen diverse Entscheidungsträger und -trägerinnen seitens des R.________ und der S.________ bzw. dem S.________ wegen zahlreicher Delikte in Zusammenhang mit der Zulassung und der Anwendung der Covid-Impfstoffe von Moderna und Pfizer/BioNTech in der Schweiz ab Dezember 2020 (vgl. Anzeige, pag. 06 004 ff.). Ein im August 2022 durchgeführtes Gerichtsstandsverfahren mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) ergab, dass die Zuständigkeit zur Behandlung der Strafanzeige bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Bern liegt (vgl. pag. 02 001-011). Im Zuge der im September 2022 durchgeführten Gerichtsstandsverfahren mit den Kantonen Zürich, Thurgau und Glarus wurden die Verfahren betreffend fünf Privatkläger und Privatklägerinnen durch diese Kantone übernommen, da die geltend gemachte schädigende Handlung (Covid-Impfung) nicht im Kanton Bern stattgefunden hat (pag. 02 100-107). Im Rahmen eines im Jahr 2024 durchgeführten weiteren Gerichtsstandsverfahrens mit der Bundes- anwaltschaft wurde die Kompetenz zur Verfolgung der angezeigten Urkundenfälschung im Amt durch Behördenmitglieder von R.________ an die kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben delegiert (vgl. pag. 02 200-208.) Am 14.02.2023 wurde die Privatklägerin staatsanwaltschaftlich einvernommen und schilderte den in der Strafanzeige dargelegten Sachverhalt betreffend die drei erhaltenen Covid-Impfungen und den anschliessend schlechten gesundheitlichen Verlauf, zufolge dessen sie nunmehr im Rollstuhl sitzt (vgl. EV-Protokoll vom 14.02.2023, pag. 06 8000 ff.). Im Anschluss an die Befragung der Privatklägerin ergab sich im Befragungsraum ein formloses Ge- spräch über das Verständnis und die Einordnung der Strafanzeige zwischen der Unterzeichnenden 20 sowie Rechtsanwalt N.________ und Rechtsanwalt T.________, welche die Privatklägerin zur Ein- vernahme begleitet hatten (vgl. Aktennotiz vom 01.03.2023 dazu, pag. 14 151-153). Im Zuge dieses Gesprächs stelle Rechtsanwalt N.________ die Einreichung einer aktualisierten Version (Ergänzung) der Anzeige für Ende März 2023 in Aussicht und bat um eine Gelegenheit, die Einreichung dieser Er- gänzung mündlich erläutern zu dürfen (pag. 14 152). Aus der nachfolgend in den Akten dokumentierten Korrespondenz ergibt sich, dass sich die Einrei- chung der Anzeigeergänzung mehrfach verzögert hatte (vgl. pag. 14 154-162), bis Rechtsanwalt N.________ am 07.02.2024 die Strafanzeige - Version 2.0 einreichte (pag. 06 2908-3361; s. auch pag. 14 163-166). Der Kreis der angezeigten Personen wurde dabei um zwei neue Beschuldigte er- weitert, während die angezeigten Delikte dieselben blieben. Mit Schreiben vom 11.02.2025 (pag. 14 187, vorab per E-Mail) ersuchte Rechtsanwalt N.________ darum, bis zum 28.02.2025 zu den durch die GSI eingereichten Unterlagen Stellung nehmen zu dür- fen, bevor weitere prozessuale Schritte vorgenommen würden, was ihm mit Schreiben vom 11.02.2025 gewährt wurde (pag. 14 193). In der Folge ersuchte Rechtsanwalt N.________ am 28.02.2025 (pag. 14 194) und am 14.03.2025 (pag. 14 197) um Fristverlängerungen, bis er mit Schreiben vom 18.03.2025 Stellung zu den neuen eingereichten Unterlagen der GSI nahm (pag. 14 203-207). Mit E-Mail vom 27.03.2025 stellte er eine weitere Ergänzung der Anzeige betreffend das U.________ in Zusammenhang mit Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) in Aussicht (pag. 14 208). Zufolge Ferienabwesenheit von Rechtsanwalt N.________ wurde diese Frist auf Gesuch vom 17.04.2025 (pag. 15 014) bis zum 15.05.2025 verlängert (pag. 15 016), woraufhin er sich mit Eingabe vom 19.05.2025 vernehmen liess (pag. 15 062 ff.). 6.3 Zwischen der Einreichung der Anzeige im Juli 2022 und der Einstellungs/- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft von Ende Mai 2025 liegen fast drei Jahre. Mit Blick auf die Akten, die Zuständigkeitsfragen und die komplexe Thematik ist darin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Es ist zwar ersichtlich, dass die Strafuntersuchung teils während längerer Zeit still- stand. So ist unter anderem ein Unterbruch zwischen Verfahrenshandlungen von ca. einem Jahr festzustellen. Diese Zeitspanne der Untätigkeit der Strafbehörden erscheint auf den ersten Blick lange. Mit Blick auf die Ausführungen unter E. 6.1 ist indessen ausschlaggebend, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtferti- gender Untätigkeit («krasse Zeitlücken») bestehen; dies, auch wenn der Privatklä- gerschaft der Anspruch nach Verfahrensbeschleunigung nur in geringerem Masse zusteht. Mit Blick auf die Kriterien zur Beurteilung des Einzelfalls sind der ver- gleichsweise grössere Aktenumfang sowie die vielen Eingaben der Beschwerde- führerin hervorzuheben. Die Beschwerdeführerin brachte viele komplexe, medizini- sche und biologische Fragen im Rahmen der Anzeige vor. Insbesondere ist hin- sichtlich des längsten Unterbruchs zu betonen, dass die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin im Dezember 2022 (gemäss Angaben RA N.________ in der Be- schwerde) resp. spätestens im Februar 2023 (siehe Aktennotiz Staatsanwaltschaft) in Aussicht gestellt hatte, zeitnah eine überarbeitete und ergänzte Version der Strafanzeige nachzureichen. Die «Strafanzeige - Version 2.0» reichte die Be- schwerdeführerin schlussendlich erst im Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein. Es ist aus prozessökonomischen Gründen ohne Weiteres nachvollziehbar, 21 dass unter diesen Umständen mit konkreten Untersuchungshandlungen oder auch bloss reinen Vorabklärungen zugewartet wurde, bis die angekündigte Anzeige ein- ging – dies erst recht, da es sich gemäss Beschwerdeführerin um einen sich entwi- ckelnden Sachverhalt handeln sollte. Sie hat mit ihrem Verhalten den Unterbruch in diesen Zeitraum vorranging zu verantworten und sich eine allfällige Verzögerung selbst zuzuschreiben. Davon abgesehen gibt der Zeitraum zwischen Einreichung der Anzeige (Juli 2022) und der Eröffnung einer Untersuchung gegen Unbekannt (September 2022) zu keinen Beanstandungen Anlass. In der Folge wurden Ende September 2022 Patientenunterlagen zur Beschwerdeführerin eingeholt. Der nächste Unterbruch bis zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Februar 2023 beträgt etwas weniger als 5 Monate, was unproblematisch ist, zumal während die- ser Zeit die edierten Unterlagen ausgewertet und die Einvernahme mit der Be- schwerdeführerin vorbereitet werden mussten. Was den Zeitraum nach Einrei- chung der überarbeiteten Strafanzeige bis zur Verfügung angeht, ist Folgendes festzuhalten: Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wurde auf Wunsch hin im Juli 2024 als Zeuge einvernommen. Im Dezember 2024 wurden neben der Durch- führung eines weiteren Gerichtsstandsverfahrens ausserdem Akten der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) ediert und im Januar 2025 der Be- schwerdeführerin zugesandt. Diese wiederum beantragte, vor Ergreifung weiterer prozessualer Schritte Stellung nehmen zu dürfen, was schliesslich im März 2025 erfolgte. Es liegen damit insgesamt gewisse Verfahrensunterbrüche vor, welche aber allesamt nicht auf eine nicht zu rechtfertigende Untätigkeit der Staatsanwalt- schaft zurückzuführen sind. Unter Würdigung der gesamten Umstände – insbeson- dere mit Blick auf den Aktenumfang, die Vielzahl an Eingaben insbesondere auch der Beschwerdeführerin, die Anzahl an Beschuldigten, die zur Diskussion gestell- ten Delikte, die wiederholten Zuständigkeitsfragen, die Komplexität der Thematik und das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin – ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen.
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2’500.00, sind bei diesem Ausgang der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da sie unterliegt, wird der Beschwerdeführerin keine Parteienschädigung für das Beschwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 8.3 Die obsiegenden beschuldigten Personen haben bei diesem Ausgang Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrens- 22 rechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug ei- nes Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als an- gemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfer- tigt. Die beschuldigten Personen begehren eine Aufwandentschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten und beantragen, dass diese der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sei. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage der Entschädi- gungspflicht durch die unterliegende Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren gegen Einstellungsverfügungen auseinandergesetzt (siehe BGE 147 IV 47 E. 4.2.4 ff.). Dabei wurde festgehalten, dass der Grundsatz, wonach die Verteidigungskos- ten des freigesprochenen Beschuldigten in erster Linie vom Staat getragen werden (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO), nur solange gilt, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich ist. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte wird daher der Staat entschädigungspflichtig, geht es hingegen um ein Antragsde- likt, wird die Privatklägerschaft regelmässig entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Mit Blick auf die angezeigten Delikte geht es überwiegend um Offizialdelikte; lediglich der nicht an die Hand genommene (Eventual-)Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB stellt ein Antragsdelikt dar. Infolgedessen scheint es sachgerecht, dass der Staat die Entschädigung für die Aufwendungen zur Verteidigung der beschuldigten Personen trägt. 8.4 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG) und der Parteikostenverordnung (PKV; 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG re- gelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand. Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwierigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die korrekte Erledigung des Ge- schäfts benötigt. Die Kriterien der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses schlagen sich regelmässig ganz oder teilweise im gebotenen Zeitaufwand nieder (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 238 E. 6.3). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Das Honorar in Rechtsmittelverfahren betreffend Strafverfahren, die mit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden, ist vorliegend auf einen Tarifrahmen von maximal CHF 12'500.00 begrenzt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b sowie Abs. 2 PKV), zumal die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren gegen die Beschuldigten eröffnet hat, schon gar kein sol- ches wegen schwerwiegendster Delikte wie (vorsätzlicher) Tötungsdelikte, welche entsprechend nicht herangezogen werden können, um den potentiell zuständigen 23 gerichtlichen Spruchkörper zu bestimmen. Vernünftigerweise kann einzig ein Ver- fahren vor dem Einzelgericht herangezogen werden. 8.5 Die Anwälte, welche die Beschuldigten 2-4 sowie 10 und 11 im Beschwerdeverfah- ren vertreten, machen einen Aufwand von 40 Stunden à CHF 400.00 sowie eine Administrativpauschale von 3%, gesamthaft ausmachend CHF 16'480.00, geltend. Die gemäss Honorarnote vorgenommenen Tätigkeiten sind nicht datiert oder mit einer Angabe des Stundenaufwands versehen. Die geltend gemachte Entschädi- gung liegt deutlich höher als für die Interessenwahrung im vorliegenden Fall ange- zeigt ist. Zwar ist nicht abzustreiten, dass der Aktenumfang im vorliegenden Fall leicht überdurchschnittlich und die Verteidigung erst im Beschwerdeverfahren mandatiert worden ist. Die Beschuldigten 2-4 sowie 10 und 11 liessen sich im Be- schwerdeverfahren allerdings inhaltlich nicht vernehmen. Ausser dem Aktenstudi- um und Klientenbesprechungen sind entsprechend keine entschädigungswürdigen Aufwände angezeigt. Es liegt nahe, dass die Vertretung von 5 Mandanten mehr Koordination und Besprechungen zur Interessenwahrung als üblich erforderte. In- dessen geht es letztlich aber bei allen Beschuldigten um den gleichen Sachver- haltskomplex. Die Bedeutung der Streitsache für die Beschuldigten ist als durch- schnittlich zu bezeichnen. Zwar wurden teilweise gewichtige Deliktsvorwürfe durch die Beschwerdeführerin in den Raum gestellt. Indessen war insoweit noch keine Strafverfolgung eröffnet, sondern vielmehr eine Nichtanhandnahme verfügt worden. Entsprechend wurde denn auch keine Stellungnahme eingereicht. Die Schwierig- keit des Prozesses ist auch daher als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Der Parteikostenersatz für das Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die zuvor darge- legten Normen auf CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und unter Vorbehalt der Abrechnung an Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt O.________ ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 3 StPO). 8.6 Die Rechtsvertreter der Beschuldigten 5-9 wurden ebenfalls erst für das Beschwer- deverfahren mandatiert und haben eine Honorarnote eingereicht. Sie machen ei- nen Aufwand von 36.22 Stunden à CHF 300.00 plus Auslagen und MWST geltend, insgesamt CHF 12'098.55. Die beantragte Entschädigung erscheint überhöht. Zu berücksichtigen ist vorab der leicht überdurchschnittliche Aktenumfang. Dazu kommen die Klientenbesprechungen, die 14-seitige Stellungnahme sowie die an sich verspäteten Schlussbemerkungen. Weitergehende Aufwände sind nicht er- sichtlich. Es liegt nahe, dass die Vertretung von 5 Mandanten mehr Koordination und Besprechungen zur Interessenwahrung als üblich erforderte. Indessen geht es letztlich aber bei allen Beschuldigten um den gleichen Sachverhaltskomplex. Die Bedeutung der Streitsache für die Beschuldigten ist als durchschnittlich zu be- zeichnen. Zwar wurden teilweise gewichtige Deliktsvorwürfe durch die Beschwer- deführerin in den Raum gestellt. Indessen war insoweit noch keine Strafverfolgung eröffnet, sondern vielmehr eine Nichtanhandnahme verfügt worden. Die Schwierig- keit des Prozesses ist auch deshalb als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die geltend gemachte Entschädigung liegt trotz der beiden Eingaben deutlich höher als für die Interessenwahrung im vorliegenden Fall angemessen ist. Die Parteien- tschädigung der Beschuldigten 5-9 wird nach den soeben dargelegten Normen auf CHF 5’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und unter Vorbehalt der Ab- 24 rechnung an Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt P.________ ausgerich- tet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 3 StPO). 25 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Die Entschädigung der Beschuldigten 2-4 und 10 und 11 für das Beschwerdeverfah- ren wird auf CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt O.________ ausgerichtet.
- Die Entschädigung der Beschuldigten 5-9 für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 5’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt P.________ ausgerichtet.
- Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt N.________ (per Ein- schreiben) - den Beschuldigten 2-4/10 und 11, alle v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechts- anwalt O.________ (per Einschreiben) - den Beschuldigten 5-9, alle v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt P.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin Q.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 318 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte 1 A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt O.________ Beschuldigter 2 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt O.________ Beschuldigter 3 D.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt O.________ Beschuldigte 4 E.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt P.________ Beschuldigter 5
2 G.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt P.________ Beschuldigter 6 H.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt P.________ Beschuldigter 7 I.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt P.________ Beschuldigter 8 J.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt P.________ Beschuldigte 9 K.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt O.________ Beschuldigte 10 L.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt O.________ Beschuldigter 11 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
3 M.________ v.d. Rechtsanwalt N.________ Strafklägerin / Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung / Nichtanhandnahme / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mehrfacher (eventual-)vorsätzlicher, eventueller fahrlässiger Ver- letzung der heilmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 30. Mai 2025 (BA 22 1242)
4 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung BA 22 1242 vom 30. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Straf- verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung z.N. M.________ (Strafklägerin/Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Es wurde zudem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Zivilklage legitimiert ist und ihr lediglich die Stellung einer Strafklägerin zukommt, weswegen die Haftungsklage auf den verwaltungsrechtlichen Weg verwiesen wurde. Neben weiteren Feststellungen und der Abweisung von Anträgen der Beschwerdeführerin wurde verfügt, dass gegen die beschuldigten Personen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), D.________ (nach- folgend: Beschuldigte 4), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5), G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 6), H.________, (nachfolgend: Beschuldigter 7), I.________ (nachfolgend: Beschuldigter 8), J.________ (nachfolgend: Beschuldigte 9), K.________ (nachfolgend: Beschuldigte 10) und L.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 11) betreffend mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Ver- letzung der heilmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 86 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG; SR 812.21]; evtl. Abs. 4), mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Verletzung der heilmittelrechtlichen Meldepflichten (Art. 87 Abs. 1 Bst. c HMG; evtl. Abs. 3), mehr- fache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Verletzung des heilmittelrechtlichen Werbeverbots (Art. 87 Abs. 1 Bst. b HMG; evtl. Abs. 3), mehrfache (eventual-)vorsätzliche Tötung, evtl. Mord, evtl. fahrlässige Tötung (Art. 111 StGB, evtl. Art. 112 StGB, evtl. Art. 117 StGB), mehrfachen strafbaren (eventual-)vorsätzlichen Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 2 StGB), mehrfache, schwere (eventual-)vorsätzliche, evtl. qualifizierte einfache Körperverletzung, namentlich durch Ein- satz von mRNA-Impfstoffen als Gift (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB), evtl. fahrlässige einfache oder schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB; evtl. Art. 125 Abs. 1 oder 2 StGB), mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Gefährdung durch gentechnisch veränder- te oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1, evtl. Abs. 2 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis Abs. 1 Bst. a-c StGB und mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1, evtl. Ziff. 2 StGB) kein Verfahren an die Hand genommen wird. Des Weite- ren wurde bestimmt, dass der Kanton die Verfahrenskosten trägt und keine Ent- schädigungen oder Genugtuungen ausgerichtet werden. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt N.________, am 3. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 30. Mai 2025 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen,
5 dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, betreffend das Strafverfah- ren gegen R.________ im Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis 29. Mai 2025, eventualiter im Zeitraum vom 10. November 2022 bis 9. Dezember 2024, das Beschleunigungsgebot verletzt hat; und dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, betreffend das Strafverfah- ren gegen das S.________ im Zeitraum vom 15. Februar 2023 bis zum 3. Dezember 2024 das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 3. Es sei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, die Weisung zu erteilen, gegen die Beanzeigten 1-11 eine Strafuntersuchung zu eröffnen (bzw. wo bereits erfolgt, das eröffnete Strafverfahren fortzuführen). Soweit erforderlich sei vorab das Ermächtigungsverfahren einzuleiten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 28. Juli 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskos- ten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschuldigten 2-4 sowie 10 und 11 haben keine Stellung genommen und mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 einen Antrag auf Entschädigung für ihre anwaltliche Vertretung gestellt, welche der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sei. Die Beschuldigten 5-9 stellten mit Stellung- nahme vom 28. August 2025 die Anträge, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 10. September 2025 nahm die Beschwerde- führerin abschliessende Bemerkungen vor, woraufhin die Beschuldigten 5-9 am
3. Oktober 2025 (verspätete) Schlussbemerkungen einreichten. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Beschwerden wegen Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es ist zunächst zu prüfen, ob bzw. inwiefern die Beschwer- deführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung im Einzelnen legitimiert ist. 2.2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist
6 (BGE 148 IV 170 E.3.2; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_980/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ih- ren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädig- ten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbe- stand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mit- telbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Straf- prozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). Eine rein abstrakte oder bloss drohende Gefährdung genügt nicht zur Geschädigtenstellung (JOSITSCH/SCHMID, in: Schwei- zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 3 zu Art. 115 StPO). Bei abs- trakten Gefährdungsdelikten gibt es dementsprechend grundsätzlich keine Ge- schädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Fol- ge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). 2.3 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Neben der genauen Angabe, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdebe- rechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeistände- te Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. Sep- tember 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss DEMAR- MELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistel- lung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92, sowie statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 387 vom 30. September 2022 E. 2.1). Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden. Auch genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften grundsätzlich nicht (GUI- DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Obschon die Beschwerdefrist von 10 Tagen ein rasches Handeln erfordert, muss grundsätzlich bereits die Beschwerdeschrift die Begrün- dung im vorstehend umrissenen Sinne enthalten und eine nachträgliche Ergän- zung, Vervollständigung oder Korrektur der Beschwerde ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Dementspre- chend kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht jeder Begründungs- mangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Beschwerdefrist behebbar ist, zu ei- ner Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen in
7 jedem Fall bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids bean- standet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Gerade bei fachkun- digen Personen wie Rechtsanwälten kommt deshalb eine Nachfristansetzung re- gelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage. Dies deckt sich auch mit Art. 89 Abs. 1 StPO, wonach gesetzliche Fristen wie die Beschwerde- frist nicht erstreckt werden können (GUIDON, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO). 2.4 Dem blossen Anzeigeerstatter stehen abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2) keine weiteren Verfahrensrechte und damit kein Beschwerderecht gegen eine Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügung zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 382 StPO). 2.5 2.5.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin lediglich als Strafklägerin zugelassen und die Legitimation zur Zivilklage verneint (Ziff. 2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Haftungsansprüche seien öffent- lich-rechtlicher Natur und könnten deshalb nicht akzessorisch geltend gemacht werden. Die Haftungsklage wurde daher auf den verwaltungsrechtlichen Weg ver- wiesen (Ziff. 3). 2.5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung der Einstel- lungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Mai 2025. Damit bleibt unklar, ob sie die gesamte Verfügung anficht oder nur einzelne Teile davon, zumal sie sich zu den Punkten der Zivilklage und der Haftung inhaltlich nicht äussert. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht für den Fall, dass auch Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 30. Mai 2025 angefochten werden, nicht nach, weshalb insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. Ohnehin handelt es sich bei den allfälligen Ersatz- forderungen der Beschwerdeführerin um öffentlich-rechtliche Ansprüche. Entspre- chende Forderungen, insbesondere solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, sind vom Adhäsionsprozess im Rahmen eines Strafverfahrens ausgeschlossen (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 122 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_684/2023 vom 17. August 2023 E. 3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 234 vom 08. Oktober 2024 E. 7.2). 2.6 Nach dem Gesagten muss die Beschwerdeführerin Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO sein, damit ihr Beschwerdelegitimation als Strafklägerin zukommt. Nachfolgend ist die Legitimation zur Beschwerde für jedes konkret angezeigte De- likt einzeln zu prüfen. 2.6.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich der Legi- timation beschränken sich im Kern darauf, dass erklärt wird, sie sei als Opfer und Strafklägerin zur Beschwerde legitimiert. Ausführlichere Darlegungen zur Be- schwerdelegitimation folgen erst im Rahmen der beschwerdeführerischen Schluss- bemerkungen vom 10. September 2025 als Reaktion auf die Stellungnahme der
8 Generalstaatsanwaltschaft und damit klar nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerde- frist. Mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 2.3 sind die nach Ablauf der Be- schwerdefrist erfolgten Argumente der Beschwerdeführerin zur Beschwerdelegiti- mation verspätet und damit unbeachtlich. 2.6.2 Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen Unbekannt betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung z.N. M.________ kann die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ohne Weiteres bejaht werden. Geschütztes Rechtsgut bei Körperverletzungsdelikten ist die körperliche und ge- sundheitliche Integrität des Menschen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 vor Art. 122 StGB). Soweit sich die Beschwerde auf diese Einstellung bezieht, ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ein- stellung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Be- schwerdeführung legitimiert. 2.6.3 Selbiges gilt auch hinsichtlich der nichtanhandgenommenen Körperverletzungsde- likte, bei welchen die Beschwerdeführerin geltend macht, selbst geschädigt bzw. Opfer zu sein. Folglich ist im Hinblick auf die Nichtanhandnahme der Anzeigen ge- gen die Beschuldigten betreffend mehrfacher, schwerer (eventual-)vorsätzlicher, evtl. qualifizierter einfacher Körperverletzung, namentlich durch Einsatz von mRNA- Impfstoffen als Gift (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB), evtl. fahrlässiger einfacher oder schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB; evtl. Art. 125 Abs. 1 oder 2 StGB) die Beschwerdelegitimation zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin dabei auf sich selbst bezieht und nicht auf andere ge- schilderte Fälle bzw. die Allgemeinheit. Bezüglich Letzteren ist sie offensichtlich nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. 2.6.4 Die Beschwerdelegitimation gegen die Nichtanhandnahme ist umgekehrt hinsicht- lich anderer angezeigter Delikte offensichtlich nicht erfüllt. Wie auch die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerde einzuräumen scheint, fehlt ihr die Legitimation, so- weit es um Delikte geht, die angeblich zu Lasten anderer Personen begangen wor- den sein sollen. Demnach ist auf die Beschwerde bezüglich der Nichtanhandnah- me folgender Delikte infolge offensichtlich fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten: - Mehrfache (eventual-)vorsätzliche Tötung, evtl. Mord, evtl. fahrlässige Tötung (Art. 111, evtl. 112, evtl. 117 StGB), zumal die Beschwerdeführerin noch am Leben ist und sich die geschilderten Fälle damit offensichtlich auf andere Per- sonen beziehen müssen. - Mehrfacher strafbarer (eventual-)vorsätzlicher Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 2 StGB), da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Covid- Impfungen erklärtermassen nicht schwanger war, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die entsprechende Anzeige auf andere Fälle bezieht. - Mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), weil die Beschwerdeführe- rin offenbar nie in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und damit nicht selbst Geschädigten- bzw. Opferstellung haben kann. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie zu einem belie- bigen späteren Zeitpunkt etwa einen Hirnschlag oder eine Embolie erleiden
9 könnte, zeigt sie selbst auf, dass der Tatbestand zu ihrem Nachteil offensicht- lich nicht erfüllt ist und sie bloss eine rein abstrakte, hypothetische Gefährdung behauptet. Ohnehin beziehen sich die Ausführungen in der eingereichten An- zeige betreffend dieses Delikt auf eine andere Person als die Beschwerdefüh- rerin. Soweit nun eine Gefährdung des eigenen Lebens der Beschwerdeführe- rin geltend gemacht wird, bildet dies keinen Teil der bisherigen Strafuntersu- chung bzw. des Anfechtungsobjekts, weshalb die Beschwerdeführerin insoweit auch über den Beschwerdegegenstand hinausgeht. - Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass mangels eigenen rechtlich ge- schützten Interesses nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sich diese auf die Nichtanhandnahme hinsichtlich allfälliger Körperverletzungen anderer Personen beziehen sollte. 2.6.5 Mit Blick auf die Ausführungen in E. 2.2 gelten bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, praxisgemäss nur diejenigen Personen als Ge- schädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beein- trächtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist. Die Beschwerdeführerin muss die Beschwerdelegi- timation im Einzelfall genau darlegen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Die Legi- timation ist bei den nachfolgenden Delikten nicht offensichtlich gegeben. Mit Ver- weis auf die Ausführungen in E. 2.6.1 ist die Beschwerdeführerin den Begrün- dungsanforderungen nicht gerecht geworden, womit hinsichtlich der nachfolgenden Vorwürfe auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist: - Mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Verletzung der heilmittel- rechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 86 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a HMG; evtl. Abs. 4): Das Heilmittelgesetz soll gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 HMG zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Es be- zweckt damit vorab den Schutz von Polizeigütern im klassischen Sinne (RICHLI, in: Basler Kommentar HMG, 2. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 1 HMG). Ferner soll es Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen, dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck ent- sprechend und massvoll verwendet werden, und weiter dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird. Bei den Handlungen gemäss den Strafbestimmungen des Heilmittelge- setzes (Art. 86 ff. HMG) handelt es sich um Gefährdungsdelikte, welche die Gesundheit von Menschen gefährden, wobei die Widerhandlungen gemäss Art. 86 Abs. 1 HMG sowie die Übertretungen gemäss Art. 87 HMG abstrakte Gefährdungsdelikte sind (SUTER/PIELES, in: Basler Kommentar HMG, 2. Aufl. 2022, N 4 zu Art. 86 sowie N 33 zu Art. 87). Bei abstrakten Gefährdungsdelik- ten ist der Schutzzweck nicht auf ein konkretes Individualrechtsgut gerichtet. Art. 86 Abs. 2 HMG ist anwendbar, wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt. Die konkrete Gefährdung von Menschen stellt folglich eine Qualifikation dar, welche die Widerhandlung zum Verbrechen macht. Die Botschaft betont dabei die hohen Hürden des qualifizierten Tatbestands: es müsse «der Nachweis ei-
10 ner tatsächlich eingetretenen Gefährdung der Gesundheit von mindestens einer Person erbracht werden»; die blosse Möglichkeit oder Vermutung einer Ge- fährdung ist nicht ausreichend (SUTER/PIELES, a.a.O., N 4 zu Art. 86). Die Be- schwerdeführerin belässt es in ihrer Beschwerde dabei, mit einem Satz zu er- klären, dass sie durch die beanzeigten Tathandlungen (Herstellung, Einfuhr und Anwendung der mRNA-Injektionen) konkret in ihrer Gesundheit gefährdet worden sei. Sie zeigt indessen nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern sie unmittel- bar als Folge von tatbestandsmässigen Handlungen gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a HMG in ihren Rechten verletzt worden sein und somit eine Geschädigtenposition i.S.v. Art. 115 StPO innehaben soll, zumal sie sich hin- sichtlich ihrer eigenen Gesundheit auf die einschlägigen Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs berufen kann. Mangels hinreichender Begründung ihrer Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin inso- weit nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Bezug auf R.________ bzw. die dafür handelnden Personen festgehalten werden, dass eine Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des HMG auf diese Personen aus systematischen Gründen nicht einschlägig ist. Zwar ist dem Wortlaut der Bestimmung keine explizite Ein- schränkung des potenziellen Täterkreises zu entnehmen. Die (geteilte) Straf- verfolgungskompetenz von R.________ könnte allerdings ansonsten zu pro- blematischen Ergebnissen führen, wäre sie doch diesfalls potenziell zur Verfol- gung von selbst begangenen Widerhandlungen zuständig. Zudem verweisen SUTER/PIELES darauf, dass sich das HMG generell und die in Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG genannte Herstellung im Besonderen typischerweise nicht an den durchschnittlichen Bürger, sondern an qualifizierte natürliche oder juristische Personen richten, welche die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen gemäss Gesetz erfüllen und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zum Bestehen der behördlichen Inspektion zur Bewilligungserteilung (Art. 6 HMG und Art. 3 ff. AMBV) haben wollen und können (SUTER/PIELES, a.a.O., N 17 zu Art. 86). Eine Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des HMG auf die Ent- scheidungsträger von R.________ ist daher abwegig und wäre auch bei gege- bener Beschwerdelegitimation zu verneinen. - Mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Verletzung der heilmittel- rechtlichen Meldepflichten (Art. 87 Abs. 1 Bst. c HMG; evtl. Abs. 3): Es wird auf die Ausführungen unter vorangehendem Lemma verwiesen. Im Resultat ist damit auch insoweit mangels rechtsgenüglicher Begründung der Beschwerde- legitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten. - Verletzung des heilmittelrechtlichen Werbeverbots (Art. 87 Abs. 1 Bst. b HMG; evtl. Abs. 3). Es wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter den beiden vorangehenden Lemmas verwiesen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist. - Mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Gefährdung durch gentech- nisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1, evtl. Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung ist unter dem 8. Titel des Strafgesetzbuches einge- gliedert, welcher Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit normiert und dem Schutz vor Gemeingefahren dient. Art. 230bis StGB ist als
11 konkretes, gemeingefährliches Delikt konzipiert. Er schützt insbesondere das Rechtsgut Leib und Leben von Menschen. Dabei genügt bereits die Gefähr- dung der Rechtsgüter eines Einzelnen, wenn dieser nicht als Individuum, son- dern als vom Zufall ausgewählter Repräsentant der Allgemeinheit betroffen ist (ACKERMANN/SCHRÖDER BLÄUER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 230bis StGB). In der Beschwerde vom 3. Juli 2025 findet sich keine Begründung, inwiefern die Beschwerdeführerin hinsichtlich des an- gerufenen Straftatbestands unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interes- sen verletzt worden sein soll. Letzteres ist nicht offensichtlich zu bejahen, zu- mal sie schon mit Blick auf die Gefährdung der Rechtsgüter (potentiell) als Indi- viduum und nicht als vom Zufall ausgewählte Repräsentantin betroffen zu sein scheint. Auf die Beschwerde ist somit auch insoweit mangels rechtsgenüglicher Begründung der Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. - Strafbare Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis Abs. 1 Bst. a-c StGB: Bei Art. 260bis StGB handelt es sich rechtstechnisch um einen abstrakten Gefähr- dungstatbestand, der verschiedene, teils völlig unabhängige Rechtsgüter schützt und im Teil der Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frie- den eingereiht ist (ENGLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2
f. zu Art. 260bis). Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es grundsätzlich keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 115 StPO). Es wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern die Beschwerdefüh- rerin hinsichtlich dieses Tatbestands unmittelbar in ihren Rechten verletzt sein sollte, weshalb auf die Beschwerde insoweit ebenfalls nicht einzutreten ist. - Mehrfache (eventual-)vorsätzliche, evtl. fahrlässige Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1, evtl. Ziff. 2 StGB). Art. 317 StGB bezweckt den Schutz von Si- cherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Daneben schützt die Bestimmung nach der Rechtsprechung zusätzlich das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt, und das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beam- ten, mithin das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Beamten und die Amts- pflichttreue (BGE 81 IV 285 E. I.3; BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 251 StGB). Es wird demnach nicht ein Individualrechts- schutz angestrebt. Mangels offensichtlicher Legitimation und mangels diesbe- züglicher Begründung ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten. 2.7 Die Beschwerdeführerin beantragt wie erwähnt die pauschale Aufhebung der Ver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2025. In der Verfügung wurden unter Ziff. 5 und 6 verschiedene (Beweis-)Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen, die im Zusammenhang mit der Anzeige gestellt wurden. Weiter wurde in Ziff. 7 festgestellt, dass hinsichtlich des Antrags zur Offenlegung sämtlicher Korrespon- denz zwischen der Staatsanwaltschaft und R.________ keinerlei Korrespondenz oder Akten vorliegen. Die Beschwerdeführerin begründet in ihrer Beschwerde nicht,
12 inwiefern die Abweisung dieser Anträge und die Feststellung konkret fehlerhaft sein sollen und weshalb hierbei anders hätte entschieden werden müssen. Damit kommt sie auch hier ihrer Begründungspflicht nicht nach. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 2.8 Die Beschwerdeführerin rügt mit Rechtsgehren 2 eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots hinsichtlich der Anzeigen gegen R.________ und das S.________. Mit Verweis auf E. 2.1 wird grundsätzlich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor- ausgesetzt, damit auf einen Beschwerdepunkt eingetreten werden kann. Vorlie- gend bezieht sich die gerügte Dauer der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl betreffend R.________ wie auch das S.________ auf den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2025; folglich wird ein abge- schlossener Zeitraum gerügt. Es fragt sich, ob damit noch ein aktuelles praktisches Interesse gegeben ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Gerichte Rechtsverzö- gerungsbeschwerden teils auch behandeln, wenn das Rechtsschutzinteresse durch einen zwischenzeitlichen Entscheid entfallen ist, bedeutet das Feststellen einer Rechtsverzögerung im Dispositiv doch immerhin eine Art Wiedergutmachung für die betroffene Person (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3; BGE 129 V 411 E. 1.3; OGer ZH PQ130010 vom 16. Mai 2013 E. 2.2). Davon abgesehen ist die Beurteilung dieses Rechtsbegehrens unmittelbar von Relevanz bei der Kostenliquidation, wodurch die Beschwerdeführerin durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und bereits deswegen zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 2.9 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einstellung bzw. Nichtanhandnahme der angezeigten, mutmasslichen Körperverletzungsdelikte zu ihrem Nachteil sowie betreffend die geltend gemachten Rechtsverzögerung be- schwerdelegitimiert. Darüber hinaus ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mit- hin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Ver- dacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 269 E. 3). 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet dahingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche
13 Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O. N. 27 zu Art. 309 StPO). Demgegenüber verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst.
a) oder sich zeigt, dass kein Tatbestand erfüllt ist (Bst. b). Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ist dann anwendbar, wenn das vorgeworfene Verhalten, selbst wenn dies nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Straf- norm erfüllt (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 319 StPO). Ist eine Konstellation nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a-d StPO gegeben, so führt dies zwingend zur Einstellung des Verfah- rens (HEINIGER/ RICKLI, a.a.O., 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit an- deren Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 582 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung hinsichtlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unbekannt grob zusammengefasst wie folgt: Es hätten Hinweise vorgelegen, wonach die seit 2021 eingetretene Gesundheits- verschlechterung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der besagten Impfung stehen könnte. Insbesondere betreffend die Tatbestandsmerkmale «ande- re schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen Gesundheit» sowie der Kausalität zwischen Eintritt der Schädigung und einer Handlung (Impfen) hätten hinreichende Verdachtsmomente vorgelegen. Insofern habe eine zeitliche und sachliche Nähe zwischen den drei Corona-Impfungen und den aufgetretenen Ge- sundheitsverschlechterungen der Beschwerdeführerin bestanden. Im Zuge der durchgeführten Untersuchung habe sich indessen offenbart, dass Tatbestands- merkmale nicht erfüllt seien (insb. Sorgfaltspflichtverletzung). Die Staatsanwalt- schaft begründete dabei ausführlich, wieso die ärztliche Aufklärungspflicht im Rahmen des Impfprozesses nicht verletzt worden ist. So wird auf die Ausnahmesi- tuation in der Pandemie und die naturgemässen Unsicherheiten und Kapazität- sengpässe verwiesen. Weiter stelle insbesondere der Umstand, dass die Impfwilli-
14 gen im Rahmen des Anmeldeprozesses (Portal VacMe) hätten bestätigen müssen, diverse Informationen zur Impfung und zu möglichen Nebenwirkungen zur Kenntnis genommen zu haben, eine rechtsgenügliche Aufklärung und Einwilligung dar. Da sich auch sonst kein Tatverdacht erhärtet habe, sei die entsprechende Strafunter- suchung eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Sorgfaltspflichtverletzung bereits in der Anzeige substantiiert dargelegt zu haben, und verweist in der Beschwerde dar- auf. In der Beschwerde wird zusammenfassend vorgetragen, dass vor jedem ärztli- chen Eingriff die wirksame Zustimmung des Patienten erfolgen müsse. Dies sei im Rahmen der Covid-Impfungen nicht der Fall gewesen, da die Bevölkerung nicht hinreichend darauf hingewiesen worden sei, dass die Impfung technologischen Ex- perimental-Charakter aufweise und keine Studien über Langzeitfolgen vorlägen. Ohnehin hätte vor jeder Impfung ein ausführliches Fachberatungsgespräch zwi- schen Arzt und Impfwilligen durchgeführt werden müssen, wie dies die Standesre- geln festhielten. Die im Rahmen des Anmeldeprozesses per Merkblatt zur Verfü- gung gestellten Informationen seien nicht ausreichend gewesen für eine wirksame Einwilligung, womit eine Sorgfaltspflichtverletzung gegeben sei. Somit sei der Tat- verdacht erhärtet und es sei weiter zu ermitteln. 4.2 Der Argumentation der Beschwerdeführerin in der Anzeige/Beschwerde hinsichtlich Sorgfalts- und Aufklärungspflicht kann nicht gefolgt werden. Neben der Impfung di- rekt bei einem Hausarzt bot die Impfplattform VacMe die Möglichkeit, in grossen Zentren innert kurzer Frist die Corona-Impfung zu erhalten. Dieser Prozess zur Be- schleunigung der Impfquote in der Bevölkerung erforderte, dass die Registrierung und Anmeldung zur Impfung speditiv möglich waren. Dabei war sichergestellt, dass jede Person, die sich auf diese Weise bzw. in einem Impfzentrum impfen lassen wollte, die für eine aufgeklärte Einwilligung erforderlichen Informationen per Merk- blatt zur Verfügung erhielt. Zur Sicherstellung der Aufklärung war eine Anmeldung über dieses Portal nur möglich, wenn man bestätigte, diese Informationen zur Kenntnis genommen zu haben. Auf diesem Merkblatt wurde darauf hingewiesen, dass das Risiko von seltenen aussergewöhnlichen oder schwerwiegenden Neben- wirkungen nicht ausgeschlossen werden könne, auch zur mRNA-Technologie wa- ren Hinweise aufgeführt. Dass das Merkblatt nicht dem damals geltenden Wis- sensstand entsprochen hätte oder gar Risiken verschwiegen worden wären, ist nicht ersichtlich. Die Corona-Pandemie stellte eine grosse Herausforderung dar. Es mussten zahlreiche schwierige (politische) Entscheidungen getroffen werden, oft unter Abwägung von sich widersprechenden Interessen. Für die rasche Impfung des impfwilligen Bevölkerungsanteils wurden Impfzentren errichtet, um den Pro- zess möglichst effizient zu gestalten. Auch hatte die Möglichkeit bestanden, vor der Impfung Fragen zu stellen, sofern sich solche aufgedrängt hätten. Die Beschwerde- führerin entschied sich in Kenntnis des Merkblatts für die Impfung und willigte aus freien Stücken zu möglichen Risiken und Nebenwirkungen ein. Ein Fehlverhalten im Rahmen der Verabreichung des Impfstoffs ist nicht erkennbar. Zur genauen Or- ganisation des Impfprozesses inkl. Entscheid der Aufklärung mittels Merkblatts ist noch Folgendes zu betonen: Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung zutref- fend festhält, liefe eine strafrechtliche Überprüfung und Bewertung des Verwal- tungshandelns während der Pandemie auf einen nicht vorgesehenen Beschwer-
15 deweg hinaus. Gewisse Entscheide der Behörden in der Pandemiepolitik waren und sind nicht anfechtbar, jedenfalls ist das Strafrecht hierfür nicht das geeignete Mittel. Soweit nicht ein konkretes Handeln einen spezifischen Straftatbestand er- füllt, ist es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte, die ge- troffenen Entscheide der Verwaltung/Politik im Einzelnen zu beurteilen. Dies ist rechtsstaatlich weder vorgesehen noch wäre dies tragbar. Anzeichen für konkret strafbares Verhalten einer unbekannten Täterschaft sind nicht ersichtlich (vgl. auch nachfolgend zu den Beschuldigten). Da bereits die Verletzung einer Sorgfaltspflicht zu verneinen ist, erübrigen sich Ausführungen zu weiteren Tatbestandsmerkmalen. Der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist nicht erfüllt. Zumal eine Einstellung zu ergehen hat, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch, ist die Einstellung rechtens. Die Beschwerde dagegen erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmen gegen die beschuldig- ten Personen grob zusammengefasst wie folgt: Die eingereichten Strafanzeigen der Beschwerdeführerin erschöpften sich in Bezug auf die angezeigten strafbaren Handlungen in der Nennung der beschuldigten Per- sonen und der Auflistung der entsprechenden Straftatbestände im Rubrum. In der 317 bzw. 454 Seiten starken Begründung der Strafanzeigen würden die Namen der beschuldigten Personen nur einleitend sowie in Zusammenhang mit der Behörden- organisation genannt. In der Begründung zu den einzelnen Tathandlungen kämen sie dagegen nicht vor. Die Strafanzeige sei materiell mithin als eine Anzeige gegen das grundsätzliche Handeln zweier Behörden, R.________ und die S.________ (bzw. S.________) zu verstehen, wobei sich die beschuldigten Personen aufgrund deren hierarchischen Stellung innerhalb dieser Behörden ergäben. Die Anzeige laufe auf eine vollständige Überprüfung des behördlichen Handelns hinaus. Die Staatsanwaltschaft führt weiter sinngemäss aus, dass es nicht ihre Aufgabe sei, ei- ne entsprechende Überprüfung des Verwaltungshandelns vorzunehmen, sofern darin keine objektivierbaren Hinweise im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts auf eine Begehung der angezeigten Straftaten vorlägen. Die Anzeige vermöge kei- ne hinreichenden entsprechenden Tatverdacht zu begründen und beschränke sich darauf, das verwaltungsrechtliche Handeln als Behörde zu kritisieren. Die Staats- anwaltschaft widmete sich schliesslich den einzelnen angezeigten Delikten und kam dabei jeweils zum Schluss, dass keine Hinweise im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts für eine Strafbarkeit der Beschuldigten bestünden, die eine Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigten, weshalb eine Nichtanhandnahme verfügt wer- den müsse. Die Beschwerdeführerin hält die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach sie nicht zur Überprüfung des Verwaltungshandelns zuständig sei, für bundesrechts- widrig und erachtet das Verwaltungshandeln im Rahmen eines Strafverfahrens für frei überprüfbar. Weiter ist sie der Ansicht, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht mit ihren eingebrachten Unterlagen und Argumenten auseinandergesetzt und diese nicht entkräftet habe. Diesbezüglich verweist sie in der Beschwerde erneut auf di-
16 verse Statistiken, die ihrer Ansicht nach genügende Verdachtsmomente für die Eröffnung einer Strafuntersuchung enthielten, und nimmt eine Subsumtion zu den einzeln angezeigten Delikten vor. Ihres Erachtens könne von klarer Straflosigkeit keine Rede sein; im Gegenteil lägen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft erdrückende Beweise vor, die im Mindesten für das Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung der Beanzeigten spreche. Daraus folge, dass ein Strafverfahren gegen die für R.________ und das S.________ handelnden Personen zu eröffnen sei. 5.2 Hinsichtlich der Strafanzeige der Beschwerdeführerin gilt es allgemein, Folgendes festzuhalten: Obschon diese einen ungewöhnlich hohen Seitenumfang aufweist und bis zum Erlass der Verfügung zahlreiche Eingaben und Anträge durch die Be- schwerdeführerin erfolgt sind, lassen sich darin keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der einzelnen Beschuldigten entnehmen. Die Strafanzeige er- scheint zu weiten Teilen als pauschale Kritik am Handeln der Behörden im Zu- sammenhang mit Covid-19, für welches die Beschuldigten durch Ihre Stellung in- nerhalb der Behörde bzw. des S.________ strafrechtlich zur Rechenschaft gezo- gen werden sollen. Es ist mit Verweis auf das bereits Ausgeführte grundsätzlich nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die getroffenen politischen Entschei- dungen bzw. das allgemeine Verwaltungshandeln zu überprüfen, soweit nicht kon- krete Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Die Beschul- digten werden zudem im Zusammenhang mit den angezeigten Delikten nicht indi- viduell genannt und entsprechend wird auch nicht aufgezeigt, konkret durch welche Handlungen sie sich im Einzelnen strafbar gemacht haben sollen. Zentral ist dabei auch, dass keine der namentlich beschuldigten Personen bei den Impfungen der Beschwerdeführerin selbst direkt involviert war, d.h. sie haben weder ärztlich be- treut noch beraten, aufgeklärt oder gar geimpft. Der geforderte Konkretisierungs- grad hinsichtlich eines Anfangsverdachts auf eine strafbare Handlung betreffend die namentlich genannten Beschuldigten im Einzelnen wird nicht erfüllt. Die vorge- brachten Verweise auf Statistiken und deren eigene Interpretation sowie zahlreiche Ausführungen zu Medizin, Biologie etc. durch die Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, dass sie keine objektivierbaren, stichhaltigen Tathandlun- gen beschreibt, deren sich die beschuldigten Personen im Einzelnen schuldig ge- macht haben könnten. Ebenso wenig wird in der Beschwerde überzeugend bzw. substantiiert dargelegt, inwiefern die Ansicht und die Argumentation der Staatsanwaltschaft für die Nicht- anhandnahme fehlerhaft sein sollen. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre vor der Staatsanwaltschaft vorgetragene Argumentation zu weiten Teilen und bleibt in ihren Ausführungen trotz des Umfangs im Kern vage und unbestimmt. Sie unter- lässt es auch, im Rahmen der Beschwerde konkret darzulegen, inwiefern sich die Beschuldigten einzeln gemäss den angezeigten Delikten strafbar gemacht haben sollen und weshalb die Begründung der Staatsanwaltschaft für die Nichtanhand- nahme falsch sein soll. Damit erfüllt die Beschwerde die Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bemängelt, die Staatsanwalt- schaft setze sich in ihrer Verfügung nicht mit ihren zahlreichen Vorbringen ausein-
17 ander, gilt es Folgendes festzuhalten: Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt – was im vorliegenden Fall aufgrund der ausufernden Verweise im Übrigen auch kaum mög- lich wäre. Es genügt im Gegenteil, wenn sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 255 E. 6; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Einstellungs-/Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft wird diesen Anforderungen gerecht und begründet die Nichtan- handnahme überzeugend und ist dementsprechend nicht zu beanstanden. 5.3 Nach dem soeben Ausgeführten vermag die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht einleuchtend aufzuzeigen, wie genau sich die Beschuldigten gemäss den angezeigten Delikten schuldig gemacht haben sollen. Der ausschweifende Umfang der Eingaben und das Wiederholen der Argumente sind nicht dazu geeig- net, diesen Mangel in der Substantiierung bzw. Begründung zu überwinden. Auch in der Beschwerde gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, diese Unzulänglichkeit zu beheben. Ausserdem bleibt eine substantiierte Begründung aus, inwiefern sich die Beschuldigten allenfalls rein durch ihre Stellung als Hauptverantwortungsträger im Sinne der Anzeige strafbar gemacht haben sollen. Auch sind keine Anzeichen für einen Vorsatz hinsichtlich allfälliger Körperverletzungen oder eine Schädi- gungsabsicht der Behörden oder Ärzte zu erkennen. Ebenso fällt eine fahrlässige Begehung durch die beschuldigten Personen ausser Betracht, da schlicht keine in- dividuellen Tathandlungen ersichtlich sind, die überhaupt eine Sorgfaltspflichtver- letzung darstellen könnten. Die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Be- schuldigten rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage mangels Verdachtsmomenten nicht. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, aufgrund von allgemeiner Skepsis und Kritik überhaupt erst nach konkreten Hinweisen für einen Tatverdacht zu su- chen. Die vorgetragenen Behauptungen begründen schlicht keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts. Es ist nochmals zu betonen, dass die Beschuldigten im Rahmen der Impfung selbst nicht involviert waren. Die für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Mangels Vorliegens einschlägiger, ob- jektivierbarer Hinweise ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nichtanhandnahme betreffend Körperverletzungsdelikte zum Nachteil der Be- schwerdeführerin korrekt und nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner die Feststellung der Verletzung des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Sie unterteilt ihr Feststellungsbe- gehren und macht unterschiedliche Zeiträume geltend, innert welchen das Be- schleunigungsgebot verletzt worden sein soll; je einmal hinsichtlich der Anzeige gegen R.________ (Beschuldigte 2-4 und 10+11) wie auch betreffend die Untersu- chung gegen die S.________ (Beschuldigte 5-9). Dabei verkennt sie, dass vorlie- gend nie eine Verfahrenstrennung hinsichtlich der Anzeige erfolgt ist und allfällige Untersuchungshandlungen somit zur Klärung der gesamten Anzeige getätigt wur- den. Die nicht erfolgte Verfahrenstrennung deckt sich auch mit dem Umstand, dass
18 die Beschwerdeführerin nicht mehrere, sondern bloss eine (später überarbeitete) gesamthafte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt hat. Die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist damit ganzheitlich und nicht getrennt je beschuldigte Person zu beurteilen. 6.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren gemäss Art. 5 StPO unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Beschleunigungsgebot). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prü- fen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_695/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.3). Der Streit- gegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfra- gen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Straf- verfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Straf- verfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. zum Gan- zen BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Perso- nen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 461 vom 4. Januar 2023 E. 4). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen wer- den können (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Straf- behörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Über- lastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzö- gerung und -verweigerung zu bewahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 4.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsverbots festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamt-
19 dauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Ver- fahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob ein- zelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit («krasse Zeitlücken») be- stehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SUM- MERS, a.a.O., 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5). Da man von der Strafbehörde nicht ver- langen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Verfahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich krasser Dauer ist («durée vraiment choquante»), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zeiten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossier aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Erscheint das Verhalten der beschuldigten Per- son/der Verteidigung nicht als rechtsmissbräuchlich, geht es einzig darum, ob die Behörde das Verfahren angemessen vorantreibt. Das Verhalten der beschuldigten Person und/oder der Verteidigung entbindet die Behörden nicht von der Pflicht, das Verfahren beschleunigt voranzutreiben. In Bezug auf das Verhalten der Behörde ist ausschlaggebend, ob Verfahrensabschnitte bestehen, in denen die Behörden un- tätig waren oder ob unbegründete Verzögerungen vorliegen (SUMMERS, a.a.O. N. 10 ff. zu Art. 5 StPO). 6.2 Zum Gang der Untersuchung geht aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
30. Mai 2025 Folgendes hervor: Am 14.07.2022 erstattete Rechtsanwalt N.________ namens von 37 Anzeigeerstatter und Anzeigeer- statterinnen (vgl. Liste auf pag. 06 331 f.), darunter sechs Privatkläger und Privatklägerinnen (vgl. Verzeichnung und Dokumentation zur Privatklägerschaft, pag. 06 370-406), bei der kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Strafanzeige gegen diverse Entscheidungsträger und -trägerinnen seitens des R.________ und der S.________ bzw. dem S.________ wegen zahlreicher Delikte in Zusammenhang mit der Zulassung und der Anwendung der Covid-Impfstoffe von Moderna und Pfizer/BioNTech in der Schweiz ab Dezember 2020 (vgl. Anzeige, pag. 06 004 ff.). Ein im August 2022 durchgeführtes Gerichtsstandsverfahren mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) ergab, dass die Zuständigkeit zur Behandlung der Strafanzeige bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Bern liegt (vgl. pag. 02 001-011). Im Zuge der im September 2022 durchgeführten Gerichtsstandsverfahren mit den Kantonen Zürich, Thurgau und Glarus wurden die Verfahren betreffend fünf Privatkläger und Privatklägerinnen durch diese Kantone übernommen, da die geltend gemachte schädigende Handlung (Covid-Impfung) nicht im Kanton Bern stattgefunden hat (pag. 02 100-107). Im Rahmen eines im Jahr 2024 durchgeführten weiteren Gerichtsstandsverfahrens mit der Bundes- anwaltschaft wurde die Kompetenz zur Verfolgung der angezeigten Urkundenfälschung im Amt durch Behördenmitglieder von R.________ an die kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben delegiert (vgl. pag. 02 200-208.) Am 14.02.2023 wurde die Privatklägerin staatsanwaltschaftlich einvernommen und schilderte den in der Strafanzeige dargelegten Sachverhalt betreffend die drei erhaltenen Covid-Impfungen und den anschliessend schlechten gesundheitlichen Verlauf, zufolge dessen sie nunmehr im Rollstuhl sitzt (vgl. EV-Protokoll vom 14.02.2023, pag. 06 8000 ff.). Im Anschluss an die Befragung der Privatklägerin ergab sich im Befragungsraum ein formloses Ge- spräch über das Verständnis und die Einordnung der Strafanzeige zwischen der Unterzeichnenden
20 sowie Rechtsanwalt N.________ und Rechtsanwalt T.________, welche die Privatklägerin zur Ein- vernahme begleitet hatten (vgl. Aktennotiz vom 01.03.2023 dazu, pag. 14 151-153). Im Zuge dieses Gesprächs stelle Rechtsanwalt N.________ die Einreichung einer aktualisierten Version (Ergänzung) der Anzeige für Ende März 2023 in Aussicht und bat um eine Gelegenheit, die Einreichung dieser Er- gänzung mündlich erläutern zu dürfen (pag. 14 152). Aus der nachfolgend in den Akten dokumentierten Korrespondenz ergibt sich, dass sich die Einrei- chung der Anzeigeergänzung mehrfach verzögert hatte (vgl. pag. 14 154-162), bis Rechtsanwalt N.________ am 07.02.2024 die Strafanzeige - Version 2.0 einreichte (pag. 06 2908-3361; s. auch pag. 14 163-166). Der Kreis der angezeigten Personen wurde dabei um zwei neue Beschuldigte er- weitert, während die angezeigten Delikte dieselben blieben. Mit Schreiben vom 11.02.2025 (pag. 14 187, vorab per E-Mail) ersuchte Rechtsanwalt N.________ darum, bis zum 28.02.2025 zu den durch die GSI eingereichten Unterlagen Stellung nehmen zu dür- fen, bevor weitere prozessuale Schritte vorgenommen würden, was ihm mit Schreiben vom 11.02.2025 gewährt wurde (pag. 14 193). In der Folge ersuchte Rechtsanwalt N.________ am 28.02.2025 (pag. 14 194) und am 14.03.2025 (pag. 14 197) um Fristverlängerungen, bis er mit Schreiben vom 18.03.2025 Stellung zu den neuen eingereichten Unterlagen der GSI nahm (pag. 14 203-207). Mit E-Mail vom 27.03.2025 stellte er eine weitere Ergänzung der Anzeige betreffend das U.________ in Zusammenhang mit Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) in Aussicht (pag. 14 208). Zufolge Ferienabwesenheit von Rechtsanwalt N.________ wurde diese Frist auf Gesuch vom 17.04.2025 (pag. 15 014) bis zum 15.05.2025 verlängert (pag. 15 016), woraufhin er sich mit Eingabe vom 19.05.2025 vernehmen liess (pag. 15 062 ff.). 6.3 Zwischen der Einreichung der Anzeige im Juli 2022 und der Einstellungs/- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft von Ende Mai 2025 liegen fast drei Jahre. Mit Blick auf die Akten, die Zuständigkeitsfragen und die komplexe Thematik ist darin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Es ist zwar ersichtlich, dass die Strafuntersuchung teils während längerer Zeit still- stand. So ist unter anderem ein Unterbruch zwischen Verfahrenshandlungen von ca. einem Jahr festzustellen. Diese Zeitspanne der Untätigkeit der Strafbehörden erscheint auf den ersten Blick lange. Mit Blick auf die Ausführungen unter E. 6.1 ist indessen ausschlaggebend, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtferti- gender Untätigkeit («krasse Zeitlücken») bestehen; dies, auch wenn der Privatklä- gerschaft der Anspruch nach Verfahrensbeschleunigung nur in geringerem Masse zusteht. Mit Blick auf die Kriterien zur Beurteilung des Einzelfalls sind der ver- gleichsweise grössere Aktenumfang sowie die vielen Eingaben der Beschwerde- führerin hervorzuheben. Die Beschwerdeführerin brachte viele komplexe, medizini- sche und biologische Fragen im Rahmen der Anzeige vor. Insbesondere ist hin- sichtlich des längsten Unterbruchs zu betonen, dass die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin im Dezember 2022 (gemäss Angaben RA N.________ in der Be- schwerde) resp. spätestens im Februar 2023 (siehe Aktennotiz Staatsanwaltschaft) in Aussicht gestellt hatte, zeitnah eine überarbeitete und ergänzte Version der Strafanzeige nachzureichen. Die «Strafanzeige - Version 2.0» reichte die Be- schwerdeführerin schlussendlich erst im Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein. Es ist aus prozessökonomischen Gründen ohne Weiteres nachvollziehbar,
21 dass unter diesen Umständen mit konkreten Untersuchungshandlungen oder auch bloss reinen Vorabklärungen zugewartet wurde, bis die angekündigte Anzeige ein- ging – dies erst recht, da es sich gemäss Beschwerdeführerin um einen sich entwi- ckelnden Sachverhalt handeln sollte. Sie hat mit ihrem Verhalten den Unterbruch in diesen Zeitraum vorranging zu verantworten und sich eine allfällige Verzögerung selbst zuzuschreiben. Davon abgesehen gibt der Zeitraum zwischen Einreichung der Anzeige (Juli 2022) und der Eröffnung einer Untersuchung gegen Unbekannt (September 2022) zu keinen Beanstandungen Anlass. In der Folge wurden Ende September 2022 Patientenunterlagen zur Beschwerdeführerin eingeholt. Der nächste Unterbruch bis zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Februar 2023 beträgt etwas weniger als 5 Monate, was unproblematisch ist, zumal während die- ser Zeit die edierten Unterlagen ausgewertet und die Einvernahme mit der Be- schwerdeführerin vorbereitet werden mussten. Was den Zeitraum nach Einrei- chung der überarbeiteten Strafanzeige bis zur Verfügung angeht, ist Folgendes festzuhalten: Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wurde auf Wunsch hin im Juli 2024 als Zeuge einvernommen. Im Dezember 2024 wurden neben der Durch- führung eines weiteren Gerichtsstandsverfahrens ausserdem Akten der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) ediert und im Januar 2025 der Be- schwerdeführerin zugesandt. Diese wiederum beantragte, vor Ergreifung weiterer prozessualer Schritte Stellung nehmen zu dürfen, was schliesslich im März 2025 erfolgte. Es liegen damit insgesamt gewisse Verfahrensunterbrüche vor, welche aber allesamt nicht auf eine nicht zu rechtfertigende Untätigkeit der Staatsanwalt- schaft zurückzuführen sind. Unter Würdigung der gesamten Umstände – insbeson- dere mit Blick auf den Aktenumfang, die Vielzahl an Eingaben insbesondere auch der Beschwerdeführerin, die Anzahl an Beschuldigten, die zur Diskussion gestell- ten Delikte, die wiederholten Zuständigkeitsfragen, die Komplexität der Thematik und das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin – ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2’500.00, sind bei diesem Ausgang der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da sie unterliegt, wird der Beschwerdeführerin keine Parteienschädigung für das Beschwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 8.3 Die obsiegenden beschuldigten Personen haben bei diesem Ausgang Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrens-
22 rechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug ei- nes Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als an- gemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfer- tigt. Die beschuldigten Personen begehren eine Aufwandentschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten und beantragen, dass diese der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sei. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage der Entschädi- gungspflicht durch die unterliegende Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren gegen Einstellungsverfügungen auseinandergesetzt (siehe BGE 147 IV 47 E. 4.2.4 ff.). Dabei wurde festgehalten, dass der Grundsatz, wonach die Verteidigungskos- ten des freigesprochenen Beschuldigten in erster Linie vom Staat getragen werden (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO), nur solange gilt, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich ist. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte wird daher der Staat entschädigungspflichtig, geht es hingegen um ein Antragsde- likt, wird die Privatklägerschaft regelmässig entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Mit Blick auf die angezeigten Delikte geht es überwiegend um Offizialdelikte; lediglich der nicht an die Hand genommene (Eventual-)Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB stellt ein Antragsdelikt dar. Infolgedessen scheint es sachgerecht, dass der Staat die Entschädigung für die Aufwendungen zur Verteidigung der beschuldigten Personen trägt. 8.4 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG) und der Parteikostenverordnung (PKV; 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG re- gelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand. Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwierigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die korrekte Erledigung des Ge- schäfts benötigt. Die Kriterien der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses schlagen sich regelmässig ganz oder teilweise im gebotenen Zeitaufwand nieder (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 238 E. 6.3). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Das Honorar in Rechtsmittelverfahren betreffend Strafverfahren, die mit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden, ist vorliegend auf einen Tarifrahmen von maximal CHF 12'500.00 begrenzt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b sowie Abs. 2 PKV), zumal die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren gegen die Beschuldigten eröffnet hat, schon gar kein sol- ches wegen schwerwiegendster Delikte wie (vorsätzlicher) Tötungsdelikte, welche entsprechend nicht herangezogen werden können, um den potentiell zuständigen
23 gerichtlichen Spruchkörper zu bestimmen. Vernünftigerweise kann einzig ein Ver- fahren vor dem Einzelgericht herangezogen werden. 8.5 Die Anwälte, welche die Beschuldigten 2-4 sowie 10 und 11 im Beschwerdeverfah- ren vertreten, machen einen Aufwand von 40 Stunden à CHF 400.00 sowie eine Administrativpauschale von 3%, gesamthaft ausmachend CHF 16'480.00, geltend. Die gemäss Honorarnote vorgenommenen Tätigkeiten sind nicht datiert oder mit einer Angabe des Stundenaufwands versehen. Die geltend gemachte Entschädi- gung liegt deutlich höher als für die Interessenwahrung im vorliegenden Fall ange- zeigt ist. Zwar ist nicht abzustreiten, dass der Aktenumfang im vorliegenden Fall leicht überdurchschnittlich und die Verteidigung erst im Beschwerdeverfahren mandatiert worden ist. Die Beschuldigten 2-4 sowie 10 und 11 liessen sich im Be- schwerdeverfahren allerdings inhaltlich nicht vernehmen. Ausser dem Aktenstudi- um und Klientenbesprechungen sind entsprechend keine entschädigungswürdigen Aufwände angezeigt. Es liegt nahe, dass die Vertretung von 5 Mandanten mehr Koordination und Besprechungen zur Interessenwahrung als üblich erforderte. In- dessen geht es letztlich aber bei allen Beschuldigten um den gleichen Sachver- haltskomplex. Die Bedeutung der Streitsache für die Beschuldigten ist als durch- schnittlich zu bezeichnen. Zwar wurden teilweise gewichtige Deliktsvorwürfe durch die Beschwerdeführerin in den Raum gestellt. Indessen war insoweit noch keine Strafverfolgung eröffnet, sondern vielmehr eine Nichtanhandnahme verfügt worden. Entsprechend wurde denn auch keine Stellungnahme eingereicht. Die Schwierig- keit des Prozesses ist auch daher als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Der Parteikostenersatz für das Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die zuvor darge- legten Normen auf CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und unter Vorbehalt der Abrechnung an Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt O.________ ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 3 StPO). 8.6 Die Rechtsvertreter der Beschuldigten 5-9 wurden ebenfalls erst für das Beschwer- deverfahren mandatiert und haben eine Honorarnote eingereicht. Sie machen ei- nen Aufwand von 36.22 Stunden à CHF 300.00 plus Auslagen und MWST geltend, insgesamt CHF 12'098.55. Die beantragte Entschädigung erscheint überhöht. Zu berücksichtigen ist vorab der leicht überdurchschnittliche Aktenumfang. Dazu kommen die Klientenbesprechungen, die 14-seitige Stellungnahme sowie die an sich verspäteten Schlussbemerkungen. Weitergehende Aufwände sind nicht er- sichtlich. Es liegt nahe, dass die Vertretung von 5 Mandanten mehr Koordination und Besprechungen zur Interessenwahrung als üblich erforderte. Indessen geht es letztlich aber bei allen Beschuldigten um den gleichen Sachverhaltskomplex. Die Bedeutung der Streitsache für die Beschuldigten ist als durchschnittlich zu be- zeichnen. Zwar wurden teilweise gewichtige Deliktsvorwürfe durch die Beschwer- deführerin in den Raum gestellt. Indessen war insoweit noch keine Strafverfolgung eröffnet, sondern vielmehr eine Nichtanhandnahme verfügt worden. Die Schwierig- keit des Prozesses ist auch deshalb als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die geltend gemachte Entschädigung liegt trotz der beiden Eingaben deutlich höher als für die Interessenwahrung im vorliegenden Fall angemessen ist. Die Parteien- tschädigung der Beschuldigten 5-9 wird nach den soeben dargelegten Normen auf CHF 5’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und unter Vorbehalt der Ab-
24 rechnung an Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt P.________ ausgerich- tet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 3 StPO).
25 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung der Beschuldigten 2-4 und 10 und 11 für das Beschwerdeverfah- ren wird auf CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt O.________ ausgerichtet. 4. Die Entschädigung der Beschuldigten 5-9 für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 5’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt P.________ ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt N.________ (per Ein- schreiben) - den Beschuldigten 2-4/10 und 11, alle v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechts- anwalt O.________ (per Einschreiben) - den Beschuldigten 5-9, alle v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt P.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin Q.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 17. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite!
26 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.